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Entwurf. Konsens des Leonhard von Stauf und der Familie Haller, dass Joachim Haller auf den Zehnten zu Vorst 500 Gulden für sein Heiratsgut verschreiben darf. Vgl. FM-KRE-1 25.B.11 und FM-KRE-1 25.B.12.
Entwurf. Konsens der Vormünder von Hieronymus Haller, dass Joachim Haller auf den Zehnten zu Vorst 500 Gulden auf sein Heiratsgut verschreiben darf. Vgl. FM-KRE-1 25.B.10 und FM-KRE-1 25.B.12.