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Caspar und Catharina Kress verschreiben das Gut zu Rezelsdorf als SicherheitFM-KRE-1 25.B.04Archivale15113 ExemplareKress von Kressenstein 1
Abschrift in zweifacher Ausführung.
Caspar und Catharina Kress verschreiben das Gut zu Rezelsdorf als Sicherheit für das Heiratsgut ihres Sohnes Christoph Kress.
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Christoph Kress quittiert die Verschreibung des Gutes zu Rezelsdorf und die ihm bereits ausgezahlten 500 GuldenFM-KRE-1 25.B.05Archivale15111 Produkt[?]Kress von Kressenstein 1
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Heiratsbrief von Christoph Kress und Helena TucherFM-KRE-1 25.B.06Archivale15131 UrkundeKress von Kressenstein 1
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Anweisung über das Heiratsgut in Höhe von 800 Gulden für Helena TucherFM-KRE-1 25.B.07Archivale15131 Produkt[?]Kress von Kressenstein 1
Als Vormünder der Helena Tucher werden im Findbuch Anton Tucher und Jacob Muffel genannt.
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Heiratsbrief von Joachim Haller und Anna KressFM-KRE-1 25.B.08Archivale15222 ProdukteKress von Kressenstein 1
Mit Entwurf. Anna Kress war die Tochter von Caspar Kress und Catharina Kress geb. Rieter.
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Catharina Kress verschreibt ihrer Tochter Anna Haller ein Heiratsgut von 800 Gulden auf den halben Teil von LettenFM-KRE-1 25.B.09Archivale15222 ExemplareKress von Kressenstein 1
In zweifacher Ausführung.
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Verschreibung des Zehnten zu Vorst für Joachim Hallers Heiratsgut 1523x1524FM-KRE-1 25.B.10Archivale1523x15241 ProduktKress von Kressenstein 1
Entwurf. Konsens des Leonhard von Stauf und der Familie Haller, dass Joachim Haller auf den Zehnten zu Vorst 500 Gulden für sein Heiratsgut verschreiben darf. Vgl. FM-KRE-1 25.B.11 und FM-KRE-1 25.B.12.
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Verschreibung des Zehnten zu Vorst für Joachim Hallers Heiratsgut 1524FM-KRE-1 25.B.11Archivale15241 ProduktKress von Kressenstein 1
Entwurf. Konsens der Vormünder von Hieronymus Haller, dass Joachim Haller auf den Zehnten zu Vorst 500 Gulden auf sein Heiratsgut verschreiben darf. Vgl. FM-KRE-1 25.B.10 und FM-KRE-1 25.B.12.
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Verschreibung des Zehnten zu Vorst für Joachim Hallers Heiratsgut 1526FM-KRE-1 25.B.12Archivale15261 Produkt[?]Kress von Kressenstein 1
Entwurf. Ratifikation von Hieronymus Haller, dass Joachim Haller auf den Zehnten zu Vorst 500 Gulden auf sein Heiratsgut verschreiben darf. Vgl. FM-KRE-1 25.B.10 und FM-KRE-1 25.B.11.
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Joachim Haller verschreibt seiner Frau Anna Kress 1800 Gulden aus beider Heiratsgüter auf verschiedene LehenstückeFM-KRE-1 25.B.13Archivale15283 ProdukteKress von Kressenstein 1
Entwurf in dreifacher Ausführung.