MENÜ
Schwester Chunigunde, Tochter des Balbertus von Mül(heim?) verschreibt mit Bewilligung ihrer Brüder Dietrich, Heinrich, Meinhard und Jacob und ihres Schwäger Rodenger und Dietrich von Welspehe dem Kloster zu Brun (Born, Kr. Alere?) in welches sie aufgenommen worden ist, ein Grundstück von welchem ihr jedoch auf
Papst Alexander IV. erteilt dem Frauenkloster zu Ebbekestorp, Diözese Verden, Benediktinerordens, das Recht, die Besitztümer der in dasselbe Eintretenden an sich zu nehmen. Datierung: "Datum Anagnie V. Kal. Novembris pontificatus nostri anno quinto".
Wernher, Bürger von Wetzlar, und Benedicta, seine Gattin Benedicta lassen sich in die Gemeinschaft der Brüder des Hospitals St. Johannis in Wizle aufnehmen und vermachen demselben testamentarisch alle ihre Güter mit der Bedingung, dass sie Zeit ihres Lebens im Besitz derselben bleiben und unter Festsetzung
Die Schwestern Richeza und Winthrudis zu Wetzlar setzen um ihres Seelenheiles willen die Hospitalbrüder zum hl. Johannes zu Wizle (Weisel) zu Erben ein ihres gesamten gegenwärtigen und künftigen Besitzes mit dem Vorbehalt eigener Nutznießung dieser ihrer Güter zu Lebzeiten, die auch noch dem überlebenden Teil
Herr H.(einrich) von Settrut, ein Ritter, beurkundet die vor ihm und seinen Lehensleuten und Schöffen (in nostra hominum et scabinorum nostrorum presentia) vorgenommene Verhandlung, vermöge welcher er (nach vorausgegangener Resignation seiner Vasallen und Aftervasallen, des Herren H. von Boutersheim, eines Ritters, sowie des Jgghelrammus von
Ulrich III., Herzog von Kärnten und Herr von Krain, überlässt dem Hospital St. Mariae in Spital am Semmering in memore Cer(en)walde vier Hufen (mansos) gelegen beim Orte Grafendorf (Grauendorf), die jährlich 4 Mark entrichten, zu freiem Eigentum unter Vorbehalt etwaigen künftigen Rückkaufs um die Summe
Sentenzbrief des Bischofs Eberhard von Worms, Bruchstück, betreffend den Streit zweier Brüder David und ... von Sulzen mit der Kirche St. Martin wegen Besitztums wie es scheint, zu Gunsten der letzteren entscheidend. Datierung: "... M.CC.LXV in feria quarta proxima post dominicam Oculi ".
Jutta, die Äbtissin und der gesamte Konvent des Klosters Nunnenmünster, Cistercienserordens, bei Worms (extra muros womatienses), tun kund und zu wissen allermänniglich für jetzt und alle Zukunft, dass sie nach reiflicher Vorberatung und unter Einwilligung ihres Vorstandes (qui nobis praeest), des Abtes Ebelin von Eberbach
Hertnidus von Wildonia verspricht für den Schaden (dampris), welchen er dem Hospital in Pirna ohne Vorsatz (que intuli impronide) zugefügt hat, unter Stellung von Bürgen und nach näher aufgezählten Bedingungen, vier Mark zahlen zu wollen. Siegler: Hertnidus de Wildonia, Wulfingus et Ortolfus fratres de Triwenstain
Fridercus von Eberstein, ernannter Präpositus der Kirche in Mainz, beurkundet, dass er infolge ergangenen Einspruchs die Entscheidung über seine Ansprüche in Betreff der Präpositur einer Commission anheim gibt, welche, bestehend aus dem Erzpriester Eberwin und dem Dekan W. von St. Stephan in Mainz gegnerischerseits und