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Gütliche Einigung zwischen Herrn Oswald, Freiherrn zu Wolkennstain, und Herrn Veytt, Freiherrn zu Wolkennstain, wegen der Barschaft, fahrender Habe und des Silbergeschirrs des verstorbenen Freiherrn Veytt zu Wolckenstain, derzufolge Veit an Oswald, nachdem er demselben einen Brief über 1000 Gulden und über 72 Gulden überantwortet