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Neuere Abschrift. Goswin Hobbe beurkundet, dass er mit Willen seiner Ehefrau Lüzen an Johann dem Slymmen den Jüngeren und dessen Erben, seinen Hof und Zehnten zu Osebern mit allen Rechten und Zugehörungen in Gegenwart Johanneze Varsyem geschwornen Richters zu Menden um eine Summe Geldes verschrieben
Neuere Abschrift, nach Original im Staatsarchiv Bamberg. Hanse von Aufsezz bekennt, dass weder er noch irgendjemand seinetwegen wider Wentzlaw, römischer König und König zu Beheim, nichts tun will und gelobt, nicht eher aus der Stadt zu Nuremberg zu gehen, bis er denen von Nuremberg und
Nach einer Papierabschrift des 18. Jh. Der Abschreiber bemerkt membrane cum sigillo satis integor. Conrad Waldecker, Konventbruder St. Benediktinerordens des Klosters zu Weissenach beurkundet wegen der Stöße und Zweiungen zwischen dem ehrwürdigen Herrn und Vater Abt Konrad zu Weissenach und seinen Konvent auf einem Teil
Spruchbrief des Hans von Lidwach, Ritter, über die zwischen Bischof Friedrich zu Eichstätt und Rüdiger von Dietenhofen wegen der Burghut zu Sanndsere bestehenden Irrungen. Hans Lydwacher, Ritter, schlichtet die Zweiung und Stöße zwischen Bischof Friderich zu Aystett und Rudiger von Dyetenhofen wegen einer Burghut zu
Der Rat von Frankfurt schreibt an die Sieben des Landfriedens in der Wetterau, dass er die Fehde gegen Franck von Dorfelde auch abtue und demselben wegen seiner Ansprüche zu Recht stehen wolle. Datierung: "Datum in vigilia Bartholomei apostoli 1398".
Die Oheime ... des Herrn Gerdes Jonggreven zu Seyne, ihres Neffen, sichken der Stadt Franckenfort einen Absagebrief, den Aulff von dem Berge und Greven zu Ravensberg betreffend. Datierung: "sine die".
Neuere Abschrift mit Abbildung des Siegels (Federzeichnung). Pernhard der Pokchel, Bürger in der Newnstat, verkauft mit Willen des Grundherrn, Rudolff auf der Grueb, derzeit Stadtrichter in der Newnstat an seinen Bruder Nicklassen den Pokchel und an dessen Frau Katrein, seine zwei Häuser mit Zugehörungen, das
Abschrift, 1. Hälfte 15. Jh., unbeglaubigt. Ernst und Wilhalm, Herzoge zu Beyern, verbieten allen ihren Amtleuten, über Leute und Güter der zu Land Haymeran gehörigen Hofmarken Lautterbach un Vogterewt irgendein, mit Ausnahme der 3 jahre, die zum Tod führen, zu richten, in allen übrigen dingen