Vormundschaftsbestimmungen über die Söhne Ramung und Konrad des Konrad Blumelin
Signatur
GK-WZL 1257-09
Datierung
09.1257
Umfang
1 Pergamenturkunde
Beschreibung
Gylbertus und das ganze Capitel der Kirche zu Wetslare beurkunden, dass sie auf Bitten des Hermann von Mulenheim und seiner Freunde (amicorium) demselben die Vormundschaft (munbordiam) über die Söhne des Conrad genannt Blumelin selig, Ramung und Conrad, in Betreff der Güter, welche diesen von ihrer Kirche zu Lehen trug, bis zur Volljährigkeit (ad annos discretionis) der genannten Mündel übertragen haben. Zugleich verleihen sie demselben alle Lehen ihres Vaters, mit Ausnahme einiger Güter in Steinsdorf, einstmal des Gerlacus dicti Leschen und eines Mansus "in campo Wetlsariensis". Was diesen betrifft so sollen die Mündel als auch Hermann sich jedes Jahr mit dem Canonicus verständigen (pactum faciant) dem dieser Mansus übertragen ist, um die Einkünfte auf Epyphanie (Januar 6) zu genießen. Ist Hermann mit der Zahlung säumig und bessert dieses nicht 8 Tage nach dem Termin, so soll er am neunten Tage 20 Denarii zur Strafe zahlen, auch sollen die Zinsen wachsen bis die 20 Denarii bezahlt sind. Er hat auf jeden Ersatz dieser Conventionalstrafe eidlich verzichtet und trägt dieselbe aus eigenen Mitteln, nicht vom Gute der Mündel. Sollten von den Lehenstücken einzelne schon durch den Vater veräußert worden sein und übt Hermann auf Mahnung binnen Jahresfrist nicht den Retract, so verliert er die Vormundschaft. Werden die Kinder volljährig, so dass sie selbst für die Lehen einstehen können, so sollen sie dieselben "iure colonaris" erhalten. Versäumen sie aber die Rückbringung durch sie veräußerten Lehenstücke, auf Mahnung binnen Jahresfrist, so verlieren sie alle ihre Lehensansprüche. Die Urkunde wurde in duplo ausgefertigt (in cujus rei certituinem et futuram memoriam presens scriptum fieri fecimus et duplicari sigillis nostre ecclesie et ciuitatis Wetslariensis signatum.)
Physische Eigenschaften
Siegel: des Kapitels gut erhalten, das Siegel der Stadt Wetzlar nur in kleinen Fragmenten vorhanden.
Material / Technik: Pergament
Altsignatur
Or. Perg. 1257 September
37
Geistliche Korporationen: Wetzlar, Liebfrauenstift, 1257 September
GK-WZL 1257-09 – Vormundschaftsbestimmungen über die Söhne Ramung und Konrad des Konrad Blumelin