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Kaiser Friedrich II. erlässt folgende Bestimmungen: 1. Alle gegen kirchliche Personen und kirchliche Freiheiten gegebenen Statuta sollen nach zwei Monaten vom Tage des Edikts an nichtig sein. 2. Niemand soll von Kirchen oder geistlichen Personen Abgaben erheben, tut es doch jemand, so soll er um