Kaiser Friedrich hebt alle gegen die Kirche gerichteten Privilegien auf und erläßt Bestimmungen zugunsten der Kirche
Signatur
GF-REB 1221-12
Datierung
12.1221
Umfang
1 Pergamenturkunde
Beschreibung
Kaiser Friedrich II. erlässt folgende Bestimmungen: 1. Alle gegen kirchliche Personen und kirchliche Freiheiten gegebenen Statuta sollen nach zwei Monaten vom Tage des Edikts an nichtig sein. 2. Niemand soll von Kirchen oder geistlichen Personen Abgaben erheben, tut es doch jemand, so soll er um das Dreifache bestraft werden. 3. Wer ein Jahr im Kirchenbann ist, verfällt ohne weiteres auch in den Kaiserlichen Bann, aus dem er nur nach Lösung des ersteren befreit werden kann. 4. Niemand darf einen Geistlichen vor ein weltliches Gericht ziehen, wer dies tut, verliert sein Recht, das Urteil ist ungültig und der Richter verliert sein Amt. 5. Die Katarer, Patarener, Leonisten, Speronisten, Arnaldisten und andere Ketzer werden verflucht, wer sich nach einjährigem Verdacht nicht reinigen kann, wird als Ketzer verflucht. 6. Alle Obrigkeiten sollen schwören, die Häretiker aus ihren Gebieten zu vertreiben, die Missachtung dieses Gesetzes wird hart bestraft. 7. Die Schiffe und Güter der Gestrandeten sollen diesen erhalten bleiben. 8. Fremde dürfen Herberge nehmen wo sie wollen und dürfen testiren. 9. Bauern sollen ihren Landbau ungestört treiben dürfen. a. dom. incarn. millimo. CC°.XX°. primo, mense Dezembris, ind. noma.
Bemerkungen (öffentlich)
Eingerückt in Urk. von 1276 Dezember 10 und (1274) August 18. Letztere eingerückt in Urkunde v. 1294 Oktober 1 Salzburg. Siehe: Huillard-Bréholles: Hist. dipl. Friderici II. Tom. p 2 sqtes.
Physische Eigenschaften
Material / Technik: Pergament
Altsignatur
Or. Perg. 1221 Dezember
Geistliche Fürsten: Regensburg, Bischof und Domkapitel, 1221 Dezember
GF-REB 1221-12 – Kaiser Friedrich hebt alle gegen die Kirche gerichteten Privilegien auf und erläßt Bestimmungen zugunsten der Kirche