| | | | Lemel, 15. Jh.
Landgerichtsurteil Bamberg in Sachen Hans Judenspieß zu Sewsling
Signatur
FM-IMH-1 26.33
Datierung
10.01.1487
Umfang
1 Urkunde
Bestand
Beschreibung
Ritter Hanns von Hirßperg, Landrichter des Hochstifts Bamberg, gibt dem Michel Lemlein in seiner Klagsache gegen Hans Judenspieß zu Sewßling Gerichtsbrief mit Urteil, "ihm zu des Judenspies leibe mit recht und zu seinen gütern mit anleit zu helfen". Gang des Verfahrens: Michel Lemleins Anwalt Heinrich Wuste "mit fürsprechen angedingt" geklagt (?), daß Hans Judenspies den Hof zu Altdorf, den Michel Lemlein ihm nach Erbzinsrecht verliehen hatte, an vergangenem Lichtmeß nicht vereinbarungsgemäß bezogen habe. Er verlangte, daß Judenspies gerichtlich dazu angehalten werde, den Hof zu beziehen, ihn zu Dorf und Feld "in wesentlichen bewen" zu halten und für entstandene Schäden, an die 100 fl, aufzukommen. Judenspieß beantragte dagegen mit Redner, den Schaden hintan zu setzen und zu beweisen, wie ihm der Hof vererbt sei. Er habe den Hof nicht bezogen, weil ihm auch ein Acker, der ihm "zu helfe seiner schickung zum bau" zu verkaufen erlaubt worden sei, nicht geliehen worden war, außerdem habe Lemlein die Vererbung um 10 Scheffel Getreide Bamberger Maß in Nürnberger Sumer abgeändert, die Judenspies nicht geben wollte, "es treffe denn eins so viel wie das andere". Der Anwalt erwiderte, daß der Acker ihm von dem Lehenherrn verliehen hätte werden können, wenn Judenspies ihn einem anderen als einem Gotteshaus verkauft hätte. Er bietet Beweisführung an, wie und mit welchem "geding" der Hof vererbt worden sei. Urteil ("zu recht erkannt"): Beweisführung der Parteien in ("schup" nach Gerichtsordnung) 6 Wochen und 3 Tagen. Beim 2. Termin wurden "weisung" und Erklärung der Parteien gehört. Urteil am 3. April 1486 ("am Montag nach dem sontag quasimodogeniti"): Hans Judenspies soll den Hof in der Zeit bis zum nächsten Landgericht nochmals beziehen. Am 24. April 1486 ("auff Montag nach sandt Jorgen tag") klagte der Anwalt, daß Judenspieß dem letzten Urteil nicht nachgekommen sei, und bat das Gericht, ihm zu einem "vollpfand" zu verhelfen. Urteil: er soll bis Ende des Landgerichts warten, ob Judenspies komme. Als dieser und auch nicht ein Bevollmächtigter von ihm nicht erschien, hat der Anwalt seinen "spruch" gegenüber Judenspies "mit rechten forderung und urteil" um Hauptgut und Schaden "ervollt, erlanngt und erstanden", auch einen Roten, der ihm zu einen "vollpfand" von Judenspies verhelfen sollte. Als auf diese erlangte "vollung" "volpfand" von Judenspies gefordert wurde, erschien dieser vor Gericht, und wollte beweisen, daß er in der vom Gericht festgesetzten Zeit den Hof bezogen hätte. Als der Anwalt widersprach, wurde Judenspies aufgefordert, den Beweis zu erbringen in 6 Wochen und 3 Tagen. Dieser brachte beim nächsten Termin seine "weisung" vor Gericht, auf die der Anwalt "kundschaft" brachte, daß der Beklagte wohl von etlichen "dingloch und hawßgereth" spreche, die Judenspies auf den Hof geschickt habe, er selbst aber den Hof nicht bezogen hätte, denn wenn er es geschehen wäre, dann hätte er den Hof empfangen, Pflicht geleistet und 31 fl ausgerichtet. Dagegen antwortete Judenspies wie vorher und darüber hinaus, daß er das Lehen gefordert, es ihm aber nicht geliehen worden wäre. Dies wollte er beweisen. Der Anwalt widersprach wie vorher und zweifelte nicht, daß Lemlein den Hof geliehen hätte, wenn Judenspies das Lehen gefordert und ausgeführt hätte, was er zu tun schuldig gewesen wäre. Urteil am 24. November 1486 ("am Freitag nach sand Elßbethen tag"): Judenspies' "weisung" soll gehört werden in 6 Wochen und 3 Tag. Dies geschah zu gegebener Zeit. Antwort des Anwalts darauf: Es finde sich nirgends, daß Judenspieß das Lehen gefordert oder die 31 fl vertragsgemäß gezahlt hätte. Judenspies beharrte auf seiner Ansicht mit dem Zusatz, es wäre nicht billig, das Geld von ihm zu verlangen, ehe er nicht die Erbbriefe und das Lehen empfangen hätte. Wenn dies geschehen wäre, hätte er das Geld auch bezahlt. Der Anwalt antwortete, daß die Bezahlung der 31 fl laut Vertrag sowie die Pflicht vor der Übergabe der Lehen und der Briefe geschehe. Er beantragte, Judenspies sollte gerichtlich ("mit recht") angewiesen werden, die 31 fl zu zahlen und den Hof zu empfangen, oder der Klagepartei sollte "mit recht" gegen ihn verholfen werden. Urteil am 25. Oktober 1486 ("am Mitwochen nach sand Lucientag): Judenspies soll bis zum nächsten Landgericht das Lehen von Michel Lemlein fordern und die 31 fl zahlen. Als Judenspies daraufhin wieder säumig geworden ist, erhielt der Anwalt der Klagepartei eingangs genanntes Urteil. Siegler: Aussteller. Datierung: "Geben am Mitwochen nach sand Erhards tag".
Bemerkungen (öffentlich)
RV: 1487
Laut Findbuch kam diese Urkunde durch die Heirat von Catharina, Paul Imhoffs Tochter, an die Familie Imhoff, da ihr Mann der letzte Lemel war.
Physische Eigenschaften
Siegel: Beschädigt
Material / Technik: Pergament
Altsignatur
Familien: Imhoff, von, IA 26, Nr. 33
Familien: Imhoff, von I 26.33
Verwahrende Institution
| | | | Lemel, 15. Jh.
FM-IMH-1 26.33 – Landgerichtsurteil Bamberg in Sachen Hans Judenspieß zu Sewsling