Gesellschaftsvertrag für eine Handelsgesellschaft auf 6 Jahre
Signatur
FM-IMH-1 28.28a
Datierung
15. Jh.[?]
Umfang
2 Blatt
Beschreibung
Entwurf oder Abschrift. Gesellschaftsvertrag der Gebrüder Peter, Conrad, Hans, Sebastian und Simon Imhoff mit den Gebrüdern Sebastian, Peter und Paul Imhoff für eine Handelsgesellschaft auf 6 Jahre. Die Brüder P[eter], C[onrad], H[ans], J[eronimus], S[ebastian] und Simon Imhoff und die Brüder Sebastian, Peter und Paul Imhoff, Söhne des erstgenannten Peter, alle B zu Nürmberg und Augspurg, schließen folgenden Vertrag: Sie bilden für die kommenden sechs Jahre eine Handelsgesellschaft ("geselschafft und kaufschlaghandlung") zu Gewinn und Verlust, bei der Paul Imhoff erst Gesellschafter sein soll, wenn er geheiratet und seine Heiratsgüter eingebracht hat, ein Stimmrecht erhält er aber auch nur dann, wenn seine Brüder Sebastian und Peter nicht anwesend sind, wie überhaupt jeder der drei Brüder erst nach dem Tode ihres Vaters Peter d. Ä. eine Stimme erhält und Gesellschafter wie die anderen sein wird. Das neue Gesellschaftsbuch, in dem jedem der Beteiligten die Summe Geld, die er in der Gesellschaft hat, auf ein eigenes Blatt zugeschrieben worden ist, soll von den drei Ältesten, die hier sind und nicht in das Buch schreiben oder in ihrem Haus haben, versiegelt und nur mit Willen und Wissen der Mehrheit der Gesellschaft geöffnet werden. Das zusammen mit diesem Gesellschaftsbrief sollen die Versiegler in Hans Imhoffs Haus versperrt halten, es darf darin nur zu den Rechnungszeiten zu- oder abgeschrieben werden. Als drei Häupter der Gesellschaft haben die Beteiligten die Brüder Petter, Conrad und Hans Imhof gewählt, die die Rechnung durchzuführen haben, ausschicken lassen können, wenn es die Belange der Gesellschaft erfordern und alles anordnen können, was ihnen für die Gesellschaft gut und nützlich erscheint. Würden die drei über etwas uneins, dann sollen sie die anderen in Nürnberg anwesenden Gesellschafter zu sich laden und mit diesen beratschlagen. Was dann die Mehrheit für gut befindet, das soll geschehen. Die Gesellschafter, die in Nürnberg sind, sollen jede Woche zweimal, montags und donnerstags, eine Stunde nach Mittag, bei Feiertagen am darauffolgenden Tag, in Hans Imhoffs Haus zusammenkommen, Briefe lesen und die Angelegenheiten des Handels beraten und entscheiden. Alle zwei Jahre zwischen Ostern und Fronleichnam soll durch die Gesellschafter- Mehrheit eine schriftliche Endabrechnung über alle Geschäfte und das, was in allen Ländern vorhanden ist, vorgenommen werden, unbehindert von den nicht anwesenden Gesellschafter, die aufgefordert wurden, teilzunehmen, aber nicht gekommen sind. Der errechnete Gewinn und Verlust wird jedem Beteiligten an seinem Posten im Gesellschaftsbuch zu- oder abgeschrieben, dabei sollen aus redlichen Ursachen nicht anwesende Gesellschafter nicht benachteiligt werden. Beim Tod eines Gesellschafters soll einer seiner bereits mündigen Söhne, andernfalls einer der Vormünder seiner unmündig hinterlassenen Kinder an Vaters statt bei der Rechnung anwesend sein, solange des Verstorbenen Geld in der Gesellschaft liegt. Wenn Vormünder oder Erben des Verstorbenen nicht mehr in der Gesellschaft bleiben wollten, können sie sie aufsagen, wobei sie aber nach ihrer Kündigung noch bis zur nächsten Rechnung in der Gesellschaft bleiben sollen. Sie erhalten dann das, was ihnen zu Gewinn oder Verlust gebührt zusammen mit der Hauptsumme an Barschaft, Schuld und Pfennwert, gut und böse, wie es vorhanden und ihnen in der Rechnung zugeschrieben worden ist. Sie haben sich damit zufrieden zu geben und können keine Einreden mehr machen, keine weitere Unterrichtung oder Abrechnung darüber verlangen. Wenn sie ihren gebührenden Teil nicht in Schuld und Pfennwert haben wollen, sondern in bar, dann wird ihnen zu Zeiten der auf die Rechnung folgenden vier Frankfurter Messen in Nürnberg jeweils ein Viertel der Gesamtsumme gegen ausreichende Quittierung ausbezahlt. Diese Wahl bei der Kündigung und Ausbezahlung des Gesellschaftsanteils in Schuld und Pfennwert oder in bar haben nur die Erben bzw. Vormünder eines †Gesellschafters während der Laufzeit dieses Vertrags, nicht jedoch die lebenden Gesellschafter. Jeder der Gesellschafter, mit Ausnahme der Brüder Petter Imhoff d. Ä. und Conrad, so von der Mehrheit wohin auch immer, ausgenommen nach Lisbona, ausgeschickt wird, soll, wenn er verheiratet ist, 20 Wochen ausbleiben. Er erhält pro Woche, wenn er in Venedig, Lion, Antorf, Frankfurt oder Lejb(zig) ist, 2 fl rh als Lohn, in Adler 3½ fl rh, in Messina und Lisbona 4 fl rh. Es wird ihm zu den Rechnungen von dem gemeinsamen ("gemein") Geld in der Gesellschaft zugeschrieben oder gegeben werden. Was über die Belohnungen der Knechte an den Bevorlegungen erspart würde, soll im Gesellschaftsbuch an einem Ort geschrieben und der Gesellschaft zu Nutzen bzw. einem jeden Gesellschafter nach (Formulierung!) Anzahl, was er in der Gesellschaft hat, werden. Wenn ein Gesellschafter im Außendienst krank oder gefangen genommen würde, soll er keinen Lohn, sondern nur die Zehrung erhalten. Wenn einer länger ausbleibt, als befohlen, soll er weder Lohn noch Zehrung bekommen, es sei denn, er hätte in dieser Zeit nachweislich zum Nutzen der Gesellschaft gehandelt, es liegt dann im Belieben der übrigen Gesellschafter, ihm in diesem Fall Lohn und Zehrung zuzugestehen oder nicht. Ein ausgeschickter Gesellschafter hat sich mit Geleit zu versehen. Sollte er im Geleit gefangen werden, zahlt die Gesellschaft für ihn bis zu 500 fl rh Schatzgeld, im Falle einer Höherschätzung oder selbstverschuldeter Gefangenschaft, indem z. B. kein Geleit genommen wurde, hat der Betreffende selbst für die Mehrkosten aufzukommen. Jeder Gesellschafter soll zum Nutzen der Gesellschaft handeln, Schaden von ihr wenden und weder sich selbst noch jemandem anderen irgendeinen Nutzen zueignen. Wer im Außendienst der Gesellschaft steht, soll sich was Kost und Kleidung anbetrifft, angemessen verhalten, bei Geschäften nicht mehr als nötig Unkosten und Hadergeld, "dez oder zol" (?) berechnen ? es würde ihm sonst von seiner Zehrung abgezogen werden. Wenn sich einer aber in Kost und Kleidung ungebührlich verhält, Spiel, Buhlschaft, Geldleihen, Bürgschaft oder andere unbillige Handlungen übt und solches an seiner Rechnung abgeht, so soll ihm das an seinem Geld in der Gesellschaft abgeschrieben werden. Wenn das Verhalten eines Gesellschafters, es sei hier oder anderswo, der Gesellschaft zum Schaden und Nachteil gereicht, seine Rechnungen auch nicht stimmen, so ist jeder andere Gesellschafter verpflichtet, dies, sobald er bemerkt, alle übrigen schriftlich oder mündlich wissen zu lassen. Kein Gesellschafter darf ohne Erlaubnis der anderen einen eigenen Handel für sich oder andere betreiben. Jeder von ihnen kann 5 bis 600 fl aus der Gesellschaft für seine Zehrung ohne Gewinnverlust herausnehmen, darüber hinaus auch noch je 100 fl von je 1000 fl Hauptgut gegen Quittung aber mit Gewinnverlust nach Herausnahme des Geldes. Es kann jeder auch jederzeit Geld in die Gesellschaft legen, dessen Gewinnberechnung vom Zeitpunkt der Einlage bis zur nächsten Rechnung läuft. Wenn nach 6 Jahren bei Vertragsende einer oder mehrere der Gesellschafter nicht mehr länger beieinander bleiben wollen oder die übrigen bestimmte Gesellschafter nicht mehr bei sich haben wollen, können sie auseinander gehen. Diejenigen, die ausscheiden, sollen ihren Anteil an Barschaft, Schuld und Pfennwert, gut und böse, erhalten, wie dies bei der letzten Rechnung vorhanden ist, andernfalls, wenn sie ihn in bar erhalten wollen, zu den darauffolgenden vier Frankfurter Messen in Nürnberg jeweils ein Viertel der Gesamtsumme gegen Quittung. Keiner der Gesellschafter soll einen Brief, der an ihn allein gerichtet ist, den anderen vorenthalten.
Bemerkungen (öffentlich)
Von Hans V. Imhoff geschrieben.
Physische Eigenschaften
Material / Technik: Papier
Altsignatur
Familien: Imhoff, von, IA 28, Nr. 28 a
Familien: Imhoff, von I 28.28 a
Familien: Imhoff, von, I 28.9
FM-IMH-1 28.28a – Gesellschaftsvertrag für eine Handelsgesellschaft auf 6 Jahre