Testament des Hans Imhoff d.Ä.
Signatur
FM-IMH-1 31.2
Datierung
1489
Umfang
1 Urkunde
Beschreibung
Hanns Imhofe d. Ä., B zu Nurmberg, errichtet sein Testament: Man soll ihm mit eigenem Leichtuch und Wachs in der Erde zu St. Sebald in seines Vaters Grab bestatten und ihn "begeen", wie es ehrbarer Leute Gewohnheit ist, und an diesem Tag, wie am 37. und am Jahrtag armen Leuten eine Spende geben. Zur Bestellung und Ausrichtung eines ewigen Jahrtags für sich, seine beiden Ehewirtinnen, Erben und Nachkommen in St. Sebald bestimmt er die zwei von der Witwe Kungund Seybolt vom Egloffstain und ihren Sohnen Cuntz und Georg gekauften Eigengüter mit aller Zugehörung. Sollten die beiden Güter mehr ertragen, als der Jahrtag kostet, soll es armen Leuten gegeben werden. Die Testamentsvollstrecker sollen 4 Ewiggulden rheinisch kaufen oder von seinem ewigen Geld 4 fl rh nehmen und davon das Sakramentsgehäuse, das er hat machen lassen, jährlich ausstäuben und, wenn "gepruch" daran geschähe, bessern lassen, bleibt von den 4 fl in einem Jahr etwas übrig, soll es für die nächsten Jahre aufgespart werden. Das Einnehmen und Ausrichten der 4 fl rh soll seinem ältesten Sohn bzw. immer der Ältesten der von ihm abstammenden Imhoff obliegen, der dafür 1 Fasnachthenne, 1 lb neuer Heller und das Handlohn erhält. Aus seinen "schamlotten" Kleidern sollen Meßgewänder gemacht, die übrigen Kleider und Futter verkauft und von dem Erlös zusammen mit 60 fl rh Messe gelesen und hausarmen Leuten gegeben werden, ihm und seinen Hausfrauen zu Trost und Hilfe ihrer armen Seelen. Alle seine bekannten und redlich nachgewiesenen Schulden sollen bezahlt werden. Seinem Sohn Petter entrichtet er seine müterliche Habe laut ihrem Testament. Seiner Tochter Magdalena Ulrich Hallerin seligen hat er ihre väterliche und mütterliche Habe ausgerichtet nach Inhalt des darum ausgegangenen Briefes. Er schickt ihren "unbestatten" Kindern 300 fl rh zu gleichem Teil, bei Tod eines der Kinder soll sein Teil auf die lebenden fallen. Seiner Tochter Katherina Heintz Schurstaebin hat er ebenfalls ihre väterliche Habe nach Inhalt eines darum ausgegangenen Briefes ausgerichtet. Darin schickt er ihrem Töchterlein Berblein 200 fl rh, die bei ihrem Tod auf ihren Bruder Leo Schurstab fallen sollen. Die Testamentsvollstrecker sollen die 200 fl rh den Kindern nach ihrem Gutdünken in den Handel legen ("handeln") und solange inne haben und behalten, bis das Berblein oder ihr Bruder Leo volljährig geworden (zu ihren "volkomen tagen" gekommen) sind. Das Berblein soll man, wenn nötig, von den Zinsen (der "abnutzung") kleiden und halten. Wenn Leo jedoch auch stürbe, ehe er volljährig wurde, sollten die 200 fl rh samt der Abnutzung seinen Söhnen zufallen. Die Testamentsvollstrecker sollen alsbald nach dem Siebenten ein Inventar von seiner Habe errichten und seine Söhne fragen, ob sie seinen letzten Willen annehmen und halten wollen. Wenn einer oder mehrere von ihnen dies nicht täten und es anfechten würden, so soll seine ganze verlassene Habe- es seien Erbe Eigen, Ewiggeld, Leibgeding, Liegendes oder Fahrendes, Barschaft, Kleinod, nichts ausgenommen - in 2 Teile geteilt und allen seinen Söhnen die eine Hälfte zu gleichem Teil "als manig mundt, als manig pfundt" väterlichen Erbteils wegen folgen. Die andere Hälfte aber soll seinen Söhnen gehören, die seinen letzten Willen annehmen und halten wollen, auch zu gleichem Teil "als manig mundt, als manig pfundt", doch so, daß die Söhne Petter, Hanns, Cuntz, Ludwig und Jeronimus sowie die, die zu seinen Lebzeiten noch heiraten würden, ihre Zuschätze einwerfen, Seine Lehen sollen bis auf den Metzen zu gleichem Teil, solange es ihnen fügsam ist, ungeteilt bleiben. Wenn seine Söhne sich aber nicht gütlich vertragen mochten, sollen sie gebührend geteilt werden, wobei die Söhne, die das Testament anfechten, von der Hälfte seiner Habe, die er über die "legittima" hinterlassen hat, nichts erben werden. Seinem Sohn Petter soll von dem Zuschatz seiner † Mutter Margreth Neydung, das er für väterliche Habe hält, 400 fl rh erhalten, um "gezänk und zwietracht" auf Grund der neuen Reformation zu vermeiden. Dagegen vermacht er seinen Söhnen Hanns, Cuntz, Ludwig, Jeronimus, Veytt, Franntz und Symon jeweils 400 fl rh voraus von der Barschaft, die er in der Gesellschaft hat. Auch diesen 7 Söhnen soll der Zuschatz ihrer † Mutter Ursula Lemblin, nämlich 600 fl rh gegeben werden, obwohl er auch diesen für eine väterliche Habe hält. Seinem Sohn Petter schickt er voraus 86 fl rh von seiner Barschaft in der Gesellschaft. Seine Behausung, in der er wohnt, soll sein Sohn Hanns erben, wenn er anders diese haben will, um 1200 fl rh, damit der Handel im Haus bleibe. Seinen Enkeln, die "unbestatt" sind, vermacht er, seiner zu gedenken, jedem ein Kleinod von 1 Mark Silbers. Wenn eines seiner Kinder stürbe, gehen dessen Teile auf die noch lebenden über, die das Testament angenommen haben, "als manig mundt, als manig pfundt", ohne die Leben jedoch, die allein den Söhnen vorbehalten sein sollen. Vormünder seines Testaments ("gescheffts"): seine Söhne, die seinen letzten Willen annehmen und halten wollen. Sollte einer oder mehrere von diesen nicht zu Hause sein, dann soll die Mehrheit der anwesenden und die, die spätestens bis zum Siebenten herkommen konnten, sein Testament ausrichten. Lebenslangentestamentsänderung behält er sich vor. Siegler: Stadt Nurmberg. Z 1: Peter Grolanndt, 2: Michel Lemlein. Datierung: "Gebenn am pfintztag nach sanndt Kungundentag".
Bemerkungen (öffentlich)
AS: Anno 1498 N° 20, N° 3
Physische Eigenschaften
Siegel: 1, beschädigt, auf der Innenseite des Pressels
Material / Technik: Pergament
Altsignatur
Familien: Imhoff, von, IA 31, Nr. 2
Familien: Imhoff, von I 31.2
Familien: Imhoff, von, IA 8, Nr. 18c
FM-IMH-1 31.2 – Testament des Hans Imhoff d.Ä.