Verpfändung des Zehnten in Suthere (Söhre) an die Kirche von St. Andreas und dessen Auslösungsbestimmungen, beurkundet durch Bischof von Hildesheim
Signatur
GK-WIT 1203-01-23
Datierung
23.01.1203
Umfang
1 Pergamenturkunde
Beschreibung
Haribert, Bischof von Hildesheim, beurkundet, dass der Zehnten in Suthere von den Brüdern Ecbert und Conrad von Vrethen, die denselben von ihm zu Lehen tragen, der Kirche zu St. Andreas (forensi ecclesie beati Andree) verpfändet worden sei, indem Johannes, Pleban der genannten Kirche (fratre nostre) das Geld auszahlte (pecuniam exhibente). Die Verpfändung geschiet mit bischöflichem Consens um 65 Mark. Vor Ablauf von zwei Jahren findet kein Lösungsrecht statt, weder einer Hälfte noch des ganzen. Nach Ablauf dieser Zeit steht die Einlösung zum eigenen Gebrauch frei, vor dem Feste St. Johannes des Täufers (Juni 24). Stirbt einer der Brüder, so tritt der andere in dessen Rechte ein und kann auch dessen Teil lösen. Geschieht die Auslösung nach dem Tode des Pleban Johannes, so hat sie an den Bischof und an den Decanus der Hauptkirche (decano nostro majori) und an Robert, dessen Bruder, Kanoniker zum heiligen Kreuze zu erfolgen und soll durch den Nachfolger in der Pfarrei zum Nutzen derselben verwendet werden. Stirbt der Bischof oder der Dekan, so treten deren Nachfolger ein. Es wird noch bestimmt, dass der genannte Kanoniker Robert, der 45 Mark, und Nicholaus der Vikar, der 20 Mark vorgestreckt hatte, den Zehnten, so lange er verpfändet ist, genießen sollen, und bei der Auslösung quicquid de pecunia fuerit comperatum. Nach deren Tode fällt der Genuß an Personen der genannten Kirche, die der Bischof einsetzen wird. Die Brüder von Vrethen und die Bürgen legen Gelöbnis ab. Zeugen: Hylarius Decanus major, Gerlagus Decanus St. Mauricii, Johannes presbyter und Hugo, canonici majoris ecclesie, Hermannus, Waltherus, Thidericus, Burcghardus, Johannes, Ludolf, Bertram, Kanoniker zu St. Mauricius, Robertus und Johannes, Kanoniker zum heilige. Datierung: "Hildesheim ann. incarn. dom.MCCIII X. Kl. februarij anno ordinationis nostre secundo."
Bemerkungen (öffentlich)
GK-WIT 1219-06-19
Physische Eigenschaften
Siegel: fehlt
Material / Technik: Pergament
Altsignatur
Or. Perg. 1203 Januar 23
Geistliche Korporationen: Wittenburg, Kloster, 1203 Januar 23
GK-WIT 1203-01-23 – Verpfändung des Zehnten in Suthere (Söhre) an die Kirche von St. Andreas und dessen Auslösungsbestimmungen, beurkundet durch Bischof von Hildesheim