Schuldsachen des Steffan Protzel zu Leipzig
Signatur
FM-IMH-1 08.10n
Datierung (Teil)
1490
Umfang
1 Urkunde
Beschreibung
Herzog Georg zu Sachßen, Landgraf in Doringenn und Markgraf zu Meyssenn hat durch seinen Obermarschall, Rat und heimlichen lieben getreuen Heynrich von Schleynitz nach genügsamer Unterrichtung und Verhörung der Schuldsachen des Steffan Protzels, Bs zu Leyptzk, der den Kaufleuten Hans Imhof 299 fl rh Lw 4 ß, Linhart Hyrßvogell 223 fl rh Lw 8 ß, Wolff Stamler 266 fl rh Lw, Linhart Stamler 220 fl rh Lw 6 ß, Friderich Geratswol 125 fl, Merten Weyß 132 fl, Hans Bimel 99 fl, zusammen eine Summe von 1344 fl und 18 ß in Gold schuldet, mit Wissen und Willen beider Parteien, auch der E. des Schuldners, folgenden Receß (Entscheidung, Schiedsspruch) fällen lassen: Protzel soll zunächst 200 fl rh Lw von der Schuldsumme mit Hopfen, den er bisher gehalten hat, "vergnügen" und dem bevollmächtigten Anwalt seiner Gläubiger, Thomas Steyndorffer, überantworten, den Leipziger Scheffel um einen Groschen höher gerechnet als er auf dem Markt bar Geld gilt. Dann soll er dem Anwalt 4 Kuck(sen) in seinem Lehen zuschreiben lassen, wenn ihm das von den Gewerken im "weinber" unverhindert bleibt, und was diese 4 Kuck(sen) in den nach Austrag der Sache darauffolgenden 8 Tagen über 100 fl Bargeld hinaus gelten würden, das soll ihm von der Schuldsumme abgezogen werden, würde ihm aber das Lehen entzogen, oder die Sache sich nicht endlich bis kommende Weihnachten entscheiden, infolgedessen er die 4 Kuck(sen) dem Anwalt zu gewähren verhindert sei, so soll er diesem dafür 100 fl am künftigen Michaelismarkt zu Leyptzk bezahlen. Endlich soll der dann noch verbleibende Teil der Schuldsumme den gen. Gläubigern oder ihrem Anwalt nach "entrichtunge" der Focker bezahlt werden: jährlich 300 fl am leyptzischen Neujahrsmarkt, beginnend im Jahr 1501, solange bis die Gesamtschuld beglichen ist. Dem Steffan Protzel und seiner E. Margaretha sollen dabei zur Sicherheit durch ihren verordneten Vormund Vincent Bewtell alle ihre beweglichen und unbeweglichen Güter, Haus, Hof, Bergwerk und alles andere, nichts davon ausgenommen, als Unter dergestalt eingesetzt werden, daß sie ihre Güter nicht anders wie in dem zwischen ihnen und den Fockern vereinbarten Kontakt gebrauchen sollen, und nach der Zeit, in der die Focker vertragsgemäß "entricht" werden, sollen ihre Güter in der gleichen Weise wie jetzt durch landesherrlichen "Entschied" den Fockern "verhafft", auch dem Steyndorffer und seinen Gewaltgebern bis zu deren genügsamen Entrichtung "verhafft" werden.
Siegler: Aussteller
Datierung: „Gescheen zu Leyptzk am montag noch Michaelis"
Bemerkungen (öffentlich)
Abschr.: Consultata et collationata est p(rese)ns copia per me Leonhardum Hagen imperiale au(c)t(ori)tate no(ta)rium et concordat cum suo vero originali de verbo ad verbum, quod protestor manumea propria. - RV = AS: Uhr altte Höffische Schulden Bekandtnußen und Quittungen N°: 60 (Inv. 2 b)
Altsignatur
Familien: Imhoff, von, IA Fasz. 8, Nr. 10 n
Familien: Imhoff, von I 8.10 n
FM-IMH-1 08.10n – Schuldsachen des Steffan Protzel zu Leipzig