Nachweis des Heinrich Schürstab über die Sicherung des von seiner Ehefrau zugebrachten Heiratsguts auf seine Eigen- und Lehengüter
Signatur
FM-IMH-1 21.02c
Datierung (Teil)
08.02.1492
Umfang
1 Urkunde
Beschreibung
Heincz Schürstabe, B zu Nürnnberg, widerlegt das von seiner ehelichen Wirtin Katherina zugebrachte Heiratsgut von 800 fl und die dazu gegebenen 200 fl zusammen mit seinen 1000 fl rh Heiratsgut, also insgesamt 2000 fl rh, zur Sicherung derselben auf seine Eigen- und Lehengüter, Stücke und Gerechtigkeit des Dorfs zu Thormencz, das er anschlägt auf 1200 fl rh, und auf seinen Teil und Gerechtigkeit zu Obernndorff, das von seinem Herrn von Bamberg zu Lehen geht, um 500 fl rh, zwei Stücke demnach mit allen ihren Gerechtigkeiten, Zu- und Eingehörungen zu Dorf und zu Feld, nichts ausgenommen, die sie ohne Einspruch von ihm und seinen Erben haben soll. Die übrigen 300 fl rh werde er ihr im nächsten Vierteljahr nach Datum dieses Briefs vermachen. Er leistet Verzicht auf seine bisherigen Rechte und die Nutzung an den genannten Gütern und Stücken, mit der Einschränkung, daß er dieselben um die angeschlagenen Summen wieder ablösen kann. Er leistet Gewährschaft und verspricht, seine Hausfrau bei genannter "verweisung" treulich zu schützen und zu schirmen. Bei seinem Herrn von Bamberg will er für Oberndorff dessen Bewilligung zu seiner "verweisung" erlangen, desgleichen von seinen Brüdern, die Teil daran an Oberndorf haben (vergleiche Abschrift?). Siegler: Aussteller und die ehrwürdigen, ehrbaren und weisen Herren und "gut freund" Veitt Truchseß, Dompropst, Karell von Seckendorff, Dechant des Domstifts, Oßwalt Zolner, Casper Haller, B zu Bamberg. Datierung: "Geschehenn und gebenn auf Mitwoch nach Dorathee ..."
Physische Eigenschaften
Siegel: 4, anhängend, in Wachsschüssel, S5 fehlt
Material / Technik: Pergament
Bemerkungen (öffentlich)
Vgl. FM-IMH-I, 21.02 g 2
Altsignatur
Familien: Imhoff, von, IA 21, Nr. 2 c
Familien: Imhoff, von I 21.2 c
FM-IMH-1 21.02c – Nachweis des Heinrich Schürstab über die Sicherung des von seiner Ehefrau zugebrachten Heiratsguts auf seine Eigen- und Lehengüter