Aufnahme der Tochter von Tilman und Margarethe von Schönburg im Konvent des Zisterzienserinnen-Klosters Altenmünster
Signatur
SB-MLL A.1441-02-26
Datierung
26.02.1441
Umfang
1 Pergamenturkunde
Bestand
Beschreibung
Tilman von Schönburg (Dielman von Schoneburg) und seine Frau Margarethe (Margrede), von Stockheim, haben mit Anne von Frankfurt (Annen von Frangfurt), Äbtissin, und dem Konvent des [Zisterzienserinnen-]Klosters Altenmünster (Aldenmonster) in Mainz (Mentze) für die Aufnahme ihrer Tochter 100 gute Gulden in Gold eine ewige Kornabgabe von 22 Malter nach Mainzer Maß vereinbart. Die Abgabe in Dorn-Dürkhein (Dorndornkeim) vom Gut, auf dem jetzt einer, Jorger genannt, wohnt. Das Gut gehört außer den Ausstellern noch denen von der Spare und Johann Stultze, die ebenfalls ihren Teil der Kornabgabe der Äbtissin und dem Konvent vor dem Gericht in Dorn-Dürkheim (Dorndornkhem) überlassen haben. Die Abgabe ist jährlich zwischen Mariä Himmelfahrt (vnser lieben frauwen Marien dagen Assomcio) und Weihnachten (natiuuitatis) zu entrichten. Dafür sollen die Äbtissin und der Konvent der Tochter, solange sie im Kloster Altenmünster lebt, täglich ein Viertel Maß (fyrmaß) Wein, Brot, Fleisch, Eier und Gemüse geben, auch sonst alles, was sie anderen Jungfrauen im Konvent an Küchenspeise zu geben verpflichtet sind. Bekäme eine andere Jungfrau mehr Wein und Küchenspeise, so soll Anne, die Tochter der Aussteller, ebenso viel bekommen, dagegen das volle Viertel Maß (firmaaß), auch wenn die anderen weniger erhalten. Sie soll die Nahrung im Kloster verzehren, nicht außerhalb. Die Tochter soll beim Essen, Trinken und Schlafen zu nichts gezwungen werden sondern ihren eigenen Willen haben, soweit es billig und ziemlich ist. Im Kloster soll niemand die Tochter mit Worten oder Werken strafen, als allein die jeweilige Äbtissin. Entschließt sic die Tochter, das Kloster zu verlassen, darf ihr Unterhalt nicht anderweitig vergeben werden. Die 22 Malter Korn und die 100 Gulden aber verbleiben dem Kloster ewig. Entschließt sich die Tochter zur Rückkehr in das Kloster, steht ihr auch der Unterhalt wieder zu. Sollte von dem erwähnten Gut die Abgabe nicht mehr anfallen, sind die 22 Malter Korn aus anderen Gütern der Aussteller zu erbringen. Wenn Äbtissin oder Konvent des Klosters den Vertrag verletzen, darf die Tochter oder ihr Bevollmächtigter, die Äbtissin oder den Konvent des Klosters Altenmünster jederzeit vor einem geistlichen oder weltlichen Gericht verklagen. Siegelung durch den Aussteller mit Zustimmung seiner Ehefrau. Datierung: "Dominica post cathedram Petri".
Physische Eigenschaften
Material: Pergament
Siegel: Reste eines hellbraunen S, Einriss am Oberrand
Maße: 39 x 38 cm
Sprache
Deutsch
Orte
Altsignatur
1441 Februar 26, [o.O.]
Verwahrende Institution
SB-MLL A.1441-02-26 – Aufnahme der Tochter von Tilman und Margarethe von Schönburg im Konvent des Zisterzienserinnen-Klosters Altenmünster