Belehnung des Nikolaus Gengen durch Christian Albrecht, Graf von Wolfstein, mit der Hälfte von Zins und Gült des Hofes zu Schüpf
Signatur
SB-MLL A.1694-06-08
Datierung
08.06.1694
Umfang
1 Pergamenturkunde
Beschreibung
Die Aussteller urkunden für ihren Vetter und Pflegesohn Christian Albrecht, Graf von Wolfstein (Wolffstein), Herr zu Ober-Sulzbürg (Obern Sülzbürg) und Pyrbaum. Er ist der älteste des Stammes und Namens der Grafen von Wolfstein. Den Nikolaus (Nicolaus) Gengen belehnt er für sich und seine unmündigen Brüder und Schwestern Agnes, Heinrich, Hans Paul (Hanß Paulus) und Barbara, als Mann- und Frauenlehen die Hälfte von Zins und Gült des Hofes zu Schüpf, den derzeit Andreas Prages innehat. Die jährliche Abgabe beträgt drei Sümmra Korn, drei Sümmra Hafer, einen halben Gulden Hennengeld, eine Fastnachtshenne ein Herbsthuhn und zehn Käse, ersatzweise für jeden fünf Pfennige. Das gehört zu dem Gefälle des Erbherrn. Desgleichen ist bei Bedarf der gewöhnliche Handlohn zu leisten. Die gesamten Gült und Zinsen haben Albrecht und Hans (Hannß), die Gengen, von Herrn von Wimpfen gekauft haben. Mit der Gült belehnt [Christiam Albrecht] als Lehnsherr die obengenannten Bengen samt Brüdern und Schwestern, jedoch ohne Schaden für die Vettern und Pfleger in der Lehnsherrschaft und für sonstige Rechte. An den Lehnsherrn ist auch für dessen minderjährige Brüder und Schwestern-und wenn diese zu ihren vogtbaren Jahren gekommen sind, an diese selbst-die Lehens- und Schreibgebühr zu entrichten. Anstelle der Aussteller soll dem Vormundschaftsrat und Pfleger zu Ober-Sulzbürg (Obern Sülzbürg), der Lehenpropst Joachim Lewen, die Lehenspflicht geleistet werden. Gegen Übergabe eines von ihm besiegelten Reverses ist ihm dieser Lehensbrief mit dem gräflichen Vormundschaftssiegel zugestellt worden.
Physische Eigenschaften
Material: Pergament
Siegel: ohne S
Maße: 44,5 x 22 cm
Sprache
Deutsch
Altsignatur
1694 Juni 8, Ober-Sulzbürg (Obern-Sülzbürg)
SB-MLL A.1694-06-08 – Belehnung des Nikolaus Gengen durch Christian Albrecht, Graf von Wolfstein, mit der Hälfte von Zins und Gült des Hofes zu Schüpf