Bestätigung der Polizeiordnung für Weissenfels durch Friedrich Wilhelm, Herzog zu Sachsen
Signatur
SB-MLL A.1600-10-15
Datierung
15.10.1600
Umfang
1 Pergamenturkunde
Beschreibung
Bestätigung der Polizeiordnung für Weissenfels. Kurfürst August von Sachsen, verstorbener Vater des Ausstellers, hatte dem Rat von Weißenfels (Weissenfels) 1551 einen Befehl bezüg-lich der Scheunen und Gebäude in der Stadt gegeben. Der Rat hat um Bestätigung des Befehls gebeten, der zur Brandverhütung nützlich ist, außer der Regelung hinsichtlich der Hofhaltung. Der Aussteller hat die nachfolgende Ordnung bestätigt: Inseriert: 1551 März 14, Weißenfels (Weissenfelß), August (Augustus), Herzog zu Sachsen, Zur Förderung des Nutzens, der Guten Ordnung und Polizei (Policey) der Stadt Weissenfels haben der Aussteller und sein Bruder Moritz, Kurfürst von Sachsen, eine gemeine Landes- und Polizeiordnung erlassen. Wegen allerlei Mängeln wird die Ordung ergänzt. Den Ausstellern wurde berichtet, dass Bürger an Feiertagen während der Predigt Bier an Gäste ausschenken und während der Lese auf dem Kirchhof und in den Gassen Unfug machen und den Prediger und die Zuhörer stören. Viele Müßiggänger, die für Lohn arbeiten müssten, treiben sich herum. Gäste bewirten und Bierausschenken während der Gottesdienstzeit wird verboten. Bei Verstössen hat der Wirt ein Nauschenk. Obwohl einige Personen ihre Scheunen nicht entbehren können, muss doch der gemeine Nutzen dem Eigennutz vorgezogen werden. Der Austeller befiehlt, dass die Scheunen innerhalb der Stadtmauer in Wachhäuschen, Schuttungen oder anderes umgewandelt und Scheunen außerhalb der Stadt gebaut werden. Den Unvermögenden und Armen soll eine angemessene Frist gesetzt zum Befolgen der Anordnung gesetzt werden. Dem Aussteller ist eine Abschrift der Feuerordnung zur Überprüfung und notfalls Verbesserung zukommen zu lassen. Wenn jemand steinerne Brandgiebel oder Feuermauern (Cuermauren) errichtet, sollen die Nachbarn die Hälfte der Kosten und die Hälfte des Raumes beisteuern. Wer keine Kosten tragen will, muss den Platz für die gesamten Giebel zur Verfügung stellen. Dies ist auch kein Unrecht, sondern auch in anderen Städten des Landes gebräuchlich. Außerdem kann ein Haus mit Brandgiebel bei Feuer nicht nur für die Nachbarn, sondern für eine ganze Stadt hilfreich sein. Auch haben die Einwohner in Orten mit einer solchen Ordnung mehr Lust zu bauen. Die Regelung der Kostenverteilung und Abtretung des Raumes ist zu überwachen. Schwibbögen (Schribbegen) sind zwischen den Nachbarn gleichmäßig zu verteilen. Wer den Raum beigesteuert hat, darf auch die Mauer und den Giebel in sein Gebäude einbeziehen, aber ohne Zustimmung des Nachbarn keine Schibbögen (Schrippegen), Fenster oder Capselhineinbrechen oder haben. Weil hier Steine, Kalk und guter Leim zum Mauern leicht zu bekommen sind und steinerne Gebäude bei Feuer sicherer hölzerne sind, dürfen künftig in der Stadt Weißenfels nur noch Gebäude errichtet werden, die zumindest ein Geschoss hoch aus Steinen gemauert sind. Wer vermögend genug ist, dass er steinerne Giebel oder zumindest bis zum Dach mit Steinen bauen und zudem mit Ziegeln decken kann, der soll die Sparren so setzen, dass er das Bauen mit Ziegeln nachholen kann, weil es ja an Holz hier nicht mangelt, aber er nicht so bald Ziegel bekommt. Der Aussteller wird sich erkundigen, ob in der Nähe eine Ziegelscheune errichtet werden kann. Der Aussteller befiehlt, dass jeder der bisher mit Ziegeln gebaut hat oder sich das leisten kann, künftig mit Ziegeln zu decken hat. Der Aussteller hat erfahren, dass im Ort die Bäcker zu kleine Brote backen und die Fleisch-hauer fast jedermann drängen, ihnen Gekröse und anderes abzukaufen und ansonsten niemand gutes Fleisch verkaufen. Der Aussteller befiehlt den Empfängern, eine Ordnung zu machen, um diese Mißstän-de abzuschaffen. Wenn das nicht geschieht, wird der Ausstellern fremden Bäckern und Fleischhauern-wie andernorts bereits geschieht-wie den Einwohnern gestatten, Brot und Fleisch zu verkaufen. Genauso soll es auch mit Bestellung des Kellers und der Reinigung der Gassen geschehen. Es gibt diesbezüglich aus der Stadt mehr Anzeigen als früher gemäß Befehl des Ausstellers durch seine Räte. Es gibt oftmals Klagen, dass Hofdiener des Ausstellers, die bei Bürgern herbergen möchten, überhöhte Miete abverlangt wird. Auch sind die Wirte unwillig und die Herbergen bieten wenig Bequemlichkeit. Deshalb sollen die Empfänger eine Beherbergungsordnung für unterschiedliche Personen, Betten und Stallungen machen und dem Aussteller zur Genehmigung zustellen. Die Empfänger haben dafür zu sorgen, dass die Schneider diejenigen, die bei ihnen Hof- und andere Kleidung fertigen lassen, nicht beschwert weden und dass auch alle anderen Mängel, besonders das Gericht betreffend, abgestellt werden. Bleiben die Anzeigen, Verwarnungen, Befehle, Ge- und Verbote wirkungs-los, könnte der Aussteller Änderungen und Neuerungen vornehmen und eine andere Verwaltung einsetzen. Fortsetzung der Urkunde von 1600 Oktober 15, Dresden: Der Aussteller erneuert und bestätigt den vorstehenden Befehl und will, dass dieser in allen Punkten, Artikeln und vollinhaltlich-außer der Regelung über die Hofhaltung-beachtet wird. Siegelung mit dem großen Siegel seines Vetters. Datierung: "Dinstags nach Palmarum".
Physische Eigenschaften
Material: Pergament
Siegel: großes hellrotes Reitersiegel (9,8 cm) mit Randschaden in hellbrauner Wachsschale (12,5 cm) mit Randschaden an gelb-schwarzer Kordel
Maße: 29 x 39 cm
Sprache
Deutsch
Orte
Altsignatur
1600 Oktober 15, Dresden
SB-MLL A.1600-10-15 – Bestätigung der Polizeiordnung für Weissenfels durch Friedrich Wilhelm, Herzog zu Sachsen