Bestätigung der Privilegien der Meister des Schneider-Handwerks von Bebra
Signatur
SB-MLL A.1668-02-26
Datierung
26.02.1668
Umfang
1 Pergamenturkunde
Beschreibung
Bestätigung der Privilegien. Die Meister des Schneider-Handwerks von Bebra, namentlich Heinrich Hoyer, Hans (Hanß) Preßler, Christoph Seyds und Georg Stadelmann, haben um Konfirmation ihrer Innungsartikel gebeten.Der Aussteller zur Förderung des Gedeihens die vorgelegten Artikel nach Prüfung zur Erhaltung der Disziplin und Ordnung konfirmiert. 1.) Wer in Bebra in die Zunft und Innung des Schneider-Handwerks soll Bürger sein, ein eigenes oder gemietetes Haus haben, das Handwerk zu drei Weichfasten muthen und bei jeder Mutung zwölf Pfennige auflegen und einen Geburts- und Lehrbrief vorlegen. Dann soll ihm von dem Obermeister und seinen Beisitzern geistliche Ornate und von anderen geistlichen und weltlichen Männern und Frauen, Bürgern und Bauern Kleidung zum Anfertigen vorgegeben werden. Wenn die Lade auf den Tisch gesetzt wird und offensteht und der Obermeister umfragt, ob ein Meister etwas zu klagen habe, das wider des Handwerks Gewohnheit sei, soll derselbe vortreten und es beklagen und der Beklagte darauf antworten, und, solange die Lade noch offen ist, soll dem Kläger zu seinem Recht verholfen werden, sofern es Handwerksgewohnheiten betrifft. 2.) Er ihm etwas schuldig sei, wenn ja, soll er nicht für ihn arbeiten, bevor der vorige Meister bezahlt ist. Wer sich nicht daran hält, hat ein Pfund Wachs zu zahlen. 16.) Jeder Meister, der in der Stadt wohnt, soll jährlich dem Handwerk zu Weichfasten acht neue Pfennige in die Handwerkslade geben. 17.) Ein Lehrjunge, der ehrlich ausgelernt hat und vom Handwerk einen Lehrbrief verlangt, soll dem Handwerk einen Gulden und dem Schreiber fünf Groschen geben. 18.) Wenn der Obermeister jemanden vom Handwerk durch den Jungmeister zu einer bestimmten Zeit zu den Meistern lädt und jener leistet ohne genügende Enschuldigung nicht Folge, ist er dem Handwerk drei Pfund Wachs als Buße schuldig. 19.) Wenn die Handwerksmeister bei dem Obermeister sind und dort beim Trunk oder es sonst zu Zänkereien oder unnützen Worten kommt, egal ob von Meistern oder Meisterinnen, soll der- oder diejenige dem Handwerk alsbald eine Tonne Bier zur Strafe ausgeben. Alles, was das Handwerk betrifft, ist dieses zu regeln und zu vertragen befugt. Ausgenommen sind Schlägereien und was blutrünstig ist, braun und blau, und was sonst in die Gerichte und und zur Peinlichkeit gehört. Das bleibt der Obrigkeit vorbehalten. 20.) Kein Geselle, der einem Meister von der Arbeit aufsteht oder selbst Urlaub erbittet, darf keinem anderen Meister zuarbeiten, wenn er nicht zuvor 14 Tage außerhalb der Stadt gewandert hat. Danach darf er auf der Herberge wieder Arbeit suchen. 21.) Der Schneidergeselle soll ein Jahr Herberge bei allen Meistern reihum erhalten, jeweils von einem Tag der Heiligen Drei Könige bis zum nächsten. Wer sich weigert, schuldet dem Handwerk einen halben Taler Strafe. 22.) Wenn einer beim Handwerk Meister werden will und nicht alle vom Handwerk sind zusammen, so darf er es bei den vier Meistern, die hierzu vom Handwerk bestimmt worden sind, verlangen. Was diese ihm zusagen, ist für das Handwerk verbindlich. Er soll dem Handwerk fünf Groschen und dem Jungmeister einen Groschen geben. 23.) Derjenige, der Meister werden will, oder dem sonst die Innungsartikel vorgelesen werden, soll zuvor dem Schreiber und dem Handwerk jeweils zwei Groschen entrichten. 24.) Wenn ein Meister oder eine Meisterin des Handwerks so arm stirbt, dass er oder sie von ihren Gütern oder ihrer Freundschaft nicht nach christlicher Ordnung beerdigt werden könnte, dann soll das Handwerk aus Mitleid und christlicher Liebe aus der Lade die Beerdigungskosten bezahlen. Das gleiche gilt für einen Gesellen, nur soll der dafür dem Handwerk seinen Nachlass überlassen. Wenn ein Meister stirbt, soll dessen Witwe das Handwerk so lange ausüben dürfen, bis sie sich außerhalb des Handwerks verheiratet. Jedoch soll sie sich ehrlich verhalten und jedes Quartal die Auflage an das Handwerk entrichten. 25.) Die Meister und Meisterinnen sollen, wenn ein Meister oder eine Meisterin stirbt, ebenso wenn das Kind eines Meisters oder ein Geselle aus der Werkstatt stirbt, wenigstens der Meister oder die Meisterin mit zum Grab gehen soll, sonst ist ein Pfund Wachs als Strafe an das Handwerk zu geben. 26.) Die Meister sind befugt, aus ihrer Mitte den Obermeister zu wählen. Das soll jährlich unter Hinzuziehung der Mitmeister geschehen. 27.) Wenn ein Obermeister gewählt ist und ihm die Lade übergeben wird, soll ihm jeder Meister in seine Behausung folgen. Wer das nicht tut, soll dem Handwerk ohne Widerrede eine halbe Tonne Bier entrichten, es sei denn, er kann Gebrechlichkeit, notwendige Geschäfte oder andere wichtige Ursachen einwenden. 28.) Kein Meister soll mehr als zwei Gesellen und einen Lehrjungen oder anderen Jungen anstellen bei Vermeidung einer Strafe von einer halben Tonne Bier an das Handwerk. Wenn einer Hoffarbeit hat, darf er so viele Leute beschäftigen, wie nötig sind. 29.) Kein Dorfmeister darf in Bebra zu arbeiten oder dort Arbeit abholen. Außer zum Jahrmarkt darf er auch keine angefertigte Arbeit in die Stadt tragen, es sei denn, er träte dieser Innung bei, was ihm zu gestatten ist. Wenn einer oder mehrere ergriffen oder überführt werden, sollen sie wie andere Störer nach den Umständen des Verbrechens bestraft werden. Die Strafe soll je zur Hälfte dem Amt Eckartsberga und dem Handwerk zukommen. Diejenigen, die Störer aufhalten, sollen von der Obrigkeit bestraft werden. Dagegen sollen die Schneider von Bebra die Leute gebührend mit der Arbeit versorgen und keinen ungewöhnlich hohen Lohn fordern. 30.) Wenn ein Meister anderswo hinziehen will, soll ihm das Meisterrecht nicht länger als ein Jahr erhalten bleiben und er soll jedes Quartal sein Auflagegeld entrichten. Wenn er länger als ein Jahr außerhalb war und wieder hereinziehen will, soll er sein Meisterrecht neu erwerben und seine [Meister-]Stücke machen wie zuvor. Was dem Handwerk gebührt, davon soll ihm nichts erlassen werden. Der Aussteller konfirmiert die vorgelegten Artikel aus landesfürstlicher Macht und Obrigkeit kraft dieses Briefes. Diese Innung und Ordnung soll künftig ordnungsgemäß angewandt werden. Der Aussteller sollen hierdurch in seinen Obrigkeiten, Gerichten und Rechten nicht beschränkt werden, noch sonst jemand in seinen Rechten. Der Aussteller behält sich vor, die Ordnung und Artikel zu verbessern, zu vermehren, zu vermindern, gänzlich oder teilweise aufzuheben und andere zu erlassen. Der Aussteller gebietet seinen jetzigen und künftigen Haupt- und Amtleuten in Eckartsberga und dem Rat von Bebra, das genannte Handwerk der Schneider bei dieser Innung auf Ersuchen zu schützen. Siegelung mit dem größeren Siegel.
Physische Eigenschaften
Material: Pergament
Siegel: ohne S, schwarz-gelbe Kordel als Siegelbefestigung
Maße: 30 x 38 cm
Sprache
Deutsch
Altsignatur
1668 Februar 26, Residenzstadt Halle (Hall)
SB-MLL A.1668-02-26 – Bestätigung der Privilegien der Meister des Schneider-Handwerks von Bebra