Erlass von Kleinhandel mit Lebensmitteln ohne Zunftzugehörigkeit für die Bürger von Grünberg durch Ludwig V., Landgraf von Hessen
Signatur
SB-MLL A.1602-05-03
Datierung
03.05.1602
Umfang
1 Pergamenturkunde
Beschreibung
Die Gewandschneider und Krämer von Grünberg (Grumbergk) hatten vom Aussteller erreicht, dass der Kleinhandel (Vorheckerey) mit Käse, Speck, Fett, Butter, Salz, Öl und dergleichen nur von Mitgliedern der Zunft getrieben werden durfte. Das regelt der vom Aussteller 1595 Januar 15 erteilte erneuerte und verbesserte Zunftbrief der Krämer. Bürger-meister, Rat und Gemeinde der Stadt Grünberg (Grumbergk)-außer der Krämerzunft-haben dem Aussteller erläutert, dass eine ausschließliche Berechtigung der Krämer und Gewand-schneider zu diesem Kleinhandel unter Ausschluss der Bürger und Mitglieder anderer Zünfte der Stadt merklichen Nachteil und Schaden zufügt und haben gebeten, den Kleinhandel wie von alters her gebräuchlich wieder frei zuzulassen. Daraufhin wurden beide Seiten gehört und eine Relation verfasst. Der Aussteller bewilligt mit diesem Brief, dass den Bürgern von Grünberg, sie seinen zünftig oder nicht, künftig neben den Krämern und Gewandschneidern der Kleinhandel mit holändischem unf friesischen gutem und gemeinem weißem und grünem Käse, Speck, Butter, Salz, Platteyßen, Stockfisch und anderem Fisch, Fett, Schmalz, Öl und Hering erlaubt ist. Bürgermeister und Rat haben darauf zu achten, dass die Kleinhändler nur gute Ware und zu einem angemessenen Preis handeln. Was aber auch künftig den Krämern und Gewandschneidern vorbehalten ist, ist gemäß deren Zunftbrief zu beachten. Eigenhändige Unterzeichnung und Siegelung mit dem Sekretsiegel.
Physische Eigenschaften
Material: Pergament
Siegel: ohne S
Maße: 54 x 24 cm
Sprache
Deutsch
Orte
Altsignatur
1602 Mai 3, Marburg (Marpurgk)
SB-MLL A.1602-05-03 – Erlass von Kleinhandel mit Lebensmitteln ohne Zunftzugehörigkeit für die Bürger von Grünberg durch Ludwig V., Landgraf von Hessen