Lehensbestätigung für die Frei von Dehrn, Landgrafen von Hessen, über ein Burglehen in Katzenelnbogen und Abgaben in Ramschied
Signatur
SB-MLL A.1664-10-25
Datierung
25.10.1664
Umfang
1 Pergamenturkunde
Beschreibung
Lehensbestätigung Ernst, Landgraf von Hessen-Rheinfels. Andreas (Andream) Kelle, öffentlicher Notar, Stadtschreiber in Bingen und Bediensteter der Frei von Dehrn, hat eine Vollmacht von Johann Ernst (Ernsten) Frei von Dehrn (Dern), Domherr von Mainz, Würzburg und Breidenbach (Bleydenbach) sowie Amtmann in Bingen, zur vormundschaftlichen Vertretung der drei minderjährigen Söhne seines verstorbenen Bruders Johann Hartmann Frei von Dehrn vorgelegt, nämlich Adolf-Johann (Adolph-Johannen), Friedrich und Johann Stephan. Alle Frei von Dehrn (Dern). Georg und Wilhelm Frei von Dehrn respektive ihre Vorfahren waren von Philipp (Philippen) dem Jüngeren, Landgraf von Hessen, dann der Großvater und zuletzt der Vater, Johann Hartmann frei von Dehrn waren von Wilhelm, Moritz und zuletzt Georg, alle Landgrafen von Hessen belehnt worden. Es ist ein Burglehen in der Niedergrafschaft Katzenelnbogen (Cazenelenbogen), nämlich 20 Gulden Geldes vom Zoll des Ausstellers zu St. Goar (Sanct Goar), fällig zu Weihnachten, derzeit aber nicht gangbar, sondern erst, wenn alle Fürsten von Hessen zugestimmt haben, was der Aussteller befördern will. Weiterhin ein Mannlehn in Ramschied über fünf [?] Hafer, ein Limburger Malter Korn, sechs [?], zwei Pfund Heller und die zugehörigen Fastnachtshühner. Wegen dieser in Vormundschaft übernommenen Lehn hat Johann Ernst frei von Dehrn die Pflichten eines Burgmanns des Ausstellers in Rheinfels (Rheinfelß) zu erfüllen. Der Aussteller behält sich vor, die genannten 20 Gulden, wenn sie wieder entrichtet werden, mit 200 Gulden abzulösen. Dieses Geld sollen die Frei von Dehrn wieder im Fürstentum des Ausstellers in einem Eigengut anlegen, das dann vom Aussteller zu Lehen genommen wird. Nach dessen Tod soll es sein ältester Sohn erben und bei Fehlen männlicher Erben soll es Wilhelm, Landgraf von Hessen, oder dessen ältester männlicher Erbe der Kasseler Linie (Caßelischer Lini.) erhalten und bei deren Erlöschen soll es an Ludwig, Georg den Mittleren, Friedrich den Älteren Wilhelm Christoph, Georg Christian und Friedrich den Jüngeren, alle Landgrafen von Hessen Darmstädter Linie (DarmbstattererLini), jeweils den ältesten männlichen Erben, gehen. Die Erbfolge folgt dem brüderlichen Vergleich, der vom römisch-deutschen Kaiser für beide fürstlichen Linien bestätigt wurde gemäß den in Osnabrück (Oßnabrügg) geschlossenen Reichsfrieden ratifizierten Erstgeburt- und Erbstatuten. Nach völligem Aussterben des hessischen Stammes sollen die Kurfürsten und Fürsten von Sachsen erben gemäß der Erbverbrüderung. Nach der Eidesleistung wurde der Reversbrief übergeben. Siegelung mit dem Sekretsiegel des Ausstellers.
Physische Eigenschaften
Material: Pergament
Siegel: ohne S
Maße: 51,5 x 23,5 cm
Sprache
Deutsch
Altsignatur
1664 Oktober 25, Festung und Residenz Rheinfels (Rheinfelß)
SB-MLL A.1664-10-25 – Lehensbestätigung für die Frei von Dehrn, Landgrafen von Hessen, über ein Burglehen in Katzenelnbogen und Abgaben in Ramschied