Johann Georg I., Kurfürst von Sachsen, belehnt Hans Dietbold von Dehn, Rothfelßer zu Helfenberg, mit dem Rittersitz Helfenberg
Signatur
SB-MLL A.1652-11-10
Datierung
10.11.1652
Umfang
1 Pergamenturkunde
Beschreibung
Lehensbestätigung für Hans Dietbold (Hanß Dippolden) von Dehn, Rothfelßer zu Helfenberg. Diesem hat der Aussteller den Rittersitz Helfenberg, so wie ihn sein Großvater, August (Augustus), Kurfürst von Sachsen, Hans von Dehn (Dehnen), dem Älteren, gemäß Kaufvertrag über das Gut Schönfeldt vom 25. September 1555 verkauft und als Mannlehen verliehen hat. Nach dem Tod des Hans von Dehn [d.Ä.] haben 1566 August 28 die unmündigen Söhne des verstorbenen Ernst von Dehn das Erbe geteilt. 1. Juli 1607 fand eine erneute brüderliche Erbteilung des Grundbesitzes und der Rechte statt. Unter anderem kommen Rechte an der Dehnschen Heide (Denischer heiden) zu einem Drittel durch den Anspruch von Maximilian Ferdinand, Herrn von Hornegg, nach Gönßdorf, der Weinberg zur Kraze und vor allem die mit dem Gut Helfenberg lehnsweise übertragenen Rechte und der Grundbesitz. Dies sind genau bezeichnete Dienste und Abgaben im 1.) Dorf Weißig/Weisig, das Hans Georg Wehse (Wehsen) verkauft hat. 2.) Dorf Behlau mit 34 Landbesitzer. 3.) im Dorf Neu-Behlau (Nawe Behlaw) mit 26 Landbesitzern. 3.) Dorf Quern mit 9 Landbesitzern. Dorf Rochewiz. 8.) Dorf Schulwiz, das zu Schönfeldt gehört, hat gemäß der brüderlichen Erbauseinandersetzung Zinsen und Dienste an Helfenberg zu leisten gegen Verpflegung während des Erntedienstes wie die Helfenbergischen Untertanen. Der Aussteller belehnt hiermit Hans Dietbold (Hanß Dippolden) von Dehn, Rotfelßern, mit dem Rittergut Helfenberg samt zugehörigen Dörfern und Rechten, etwa in Rochwiz, freie Fischerei in der Keppach vom breiten Wiesenteich bis zum Hosterwizer Rein und in den Bächen auf Helfenberger Grund vom Cunnersdorfer bis zum Porrizer Rein, Jagdrechte und Gerichtsbarkeit. Das Gut Gönßdorf steht an diesen Rechten ein Drittel zu samt Brauholz aus der Dresdenischen Heide (Dreßdenischer Heiden) gemäß Anweisung der Forstmeister und Förster des Ausstellers. Der von Dehn (Dehne zum Helfenberg) hat eine nachgenannte Gebühr zu entrichten, die Landtage zu besuchen, die Güter gemäß der Schönfeldischen und Helfenbergischen Teilung mit einem Pfarrer zu versorgen, Ritterdienst zu Pferd auf Anforderung zu versehen. Der Aussteller hat sich die Jagd auf Steuer, Hirsche, [Wild-]Schweine und Rehe mit allen hohen Jagddiensten vorbehalten. Steuerjagden (Steuer Jagten) und andere Pflichten und Dienste sind dem von Dehn anzukündigen, der die Steuer selbst einzubringen hat. Bei Pflichtversäumnis des von Dehn kann der Aussteller die Steuer selbst einziehen und für ausgebliebene Dienstpflichten wegen Ungehorsam pfänden und strafen. Mitbelehnt wird Hans Dietbolts von Dehn Bruder Karl Rudolph (Carl Rudolphen) von Dehn Rothfelßern, der das Lehen erhält, wenn sein Bruder ohne ehelich geborene Leibes-Lehns-Erben stirbt. Urkundszeugen sind Heinrich von Friesen zu Rothau, Kanzler des Ausstellers, Geheimer Rat, Präsident des Appellationsgerichts und Dompropst zu Merseburg, Christian vom Loß zum Berthen und Trebiz, Johann Haß zu Schletta und Segrena und Paul Supien zu Nider Polenz, beide Doktoren der Rechte, Johann Nikolaus (Nicol) von Schönfeldt zu Wonhau und Liga, Christoph vom Loß und andere. Siegelung mit dem größeren Siegel des Ausstellers.
Physische Eigenschaften
Material: Pergament
Siegel: großes rotes Reitersiegel mit starken Randschäden in brauner Wachsschale mit schwarzgelber Kordelheftung
Maße: 26 x 31 cm
Sprache
Deutsch
Orte
Altsignatur
1652 November 10, Dresden (Dreßden)
SB-MLL A.1652-11-10 – Johann Georg I., Kurfürst von Sachsen, belehnt Hans Dietbold von Dehn, Rothfelßer zu Helfenberg, mit dem Rittersitz Helfenberg