Notariatsinstrument wegen der Vormundschaftsfrage für Beata Loitze, Tochter von Stefan Loitze, wegen mehrerer Güter
Signatur
SB-MLL A.1581-03-20
Datierung
20.03.1581
Umfang
1 Pergamenturkunde
Bestand
Beschreibung
Unter der Herrschaft Kaiser Rudolphs II. hat David Braunschweig zu Lüneburg (Lüneburgk) den Aussteller in seine Behausung gebeten und ihm in Gegenwart von Moritz Berndessen, Anwalt des Stefan Loitze (Steffan Loitzens), einen Zettel mit zwei darin erwähnten und nachfolgend wiedergegebenen Urteilen gegeben. Das eine ist vom 2. Dezember 1580 und das andere vom 28. Februar 1581, beide in Zell verkündet. Danach sollte Stefan Loitze einen Bevollmächtigten für seine Tochter bestellen oder David Braunschweig sollte dies tun. Dieser hat durch Moritz Berndessen, Anwalt des Stefan Loitze, dem Albert Musseltin eine Kopie des Urteils vom 2. Dezember [1580], Loitzes Salzgut betreffend, übergeben wollen. Der aber hat abgelehnt. David Braunschweig hat nach Alten Stettin schreiben lassen, um zu erkunden, wo sich Stefan Loitze aufhalte. Angeblich sollte er in Warschau (Warsav) auf dem polnischen Reichstag sein. Nach dem fürstlichen Urteil vom 28. Februar 1581 hat David Braunschweig bis zum nächsten ordentlichen Hofgericht eine Bescheinigung beizubringen, dass er Loitze oder bei Unerreichbarkeit dessen Tochter ersucht habe, sich ihrer Güter anzunehmen. Weil Loitze außerhalb des Heiligen Römischen Reiches und damit schwer erreichbar war, wollte Berndessen dem Musseltin das Urteil geben. Da dieser krank war, wollte es jener in Gegenwart von Magister Kaspar (Casparn) Goedeman, dem hiesigen Superintendenten, Musseltins Sohn übergeben und mit diesem selbst am Sonnabend, 8. März, sprechen. Der teilte mit, dass er mit der Sache nichts zu tun haben wolle, aber das vorige Urteil dem Loitze zugesandt habe, aber ohne Antwort geblieben sei. David Braunschweig kennt sonst niemanden, der Stefan Loitze betreffend seiner Salzgüter (Sultegueter) vertreten könnte. Albert Musseltin und Lukas (Lucas) Möller hätten sich jedoch Loitzes Tochter Beate angenommen und auch in Vertretung von David Braunschweig dem hiesigen Rat geschrieben, der auch beiden die Antwort zugestellt habe. Beiden wollte David Braunschweig deshalb die Urteile durch den Aussteller zustellen lassen. Inhalt des ersten Urteils: In der Appellation der Anwälte von Stefan Loitze und David Braunschweig gegen die Anwälte von Franz (Frantz) und Christoph von Dassels Witwen und Erben wird Loitze zur Leistung einer Kaution und zur Bestellung eines Bevollmächtigten für seine Tochter verurteilt. Hilfsweise darf auch David Braunschweig als consors litis bis zum nächsten außerordentlichen [Hofgerichtstag] diese Voraussetzungen für eine Eidesleistung beider Anwälte erfüllen. Inhalt des zweiten Urteils: In der Appellation der Anwälte von Stefan Loitze und David Braunschweig gegen die Anwälte von Franz (Frantz) und Christoph von Dassels Witwen und Erben darf Braunschweig allein die Appellation weiter betreiben, wenn er bis zum nächsten außerordentlichen [Hofgerichtstag] glaubhaft machen kann, dass niemand die Sache von Loitze und seiner Tochter vertreten will. Dieser Nachweis ist 9. Januar [1581] eingegangen. Deshalb wird der von den Appellationsklägern erbetene Kompasbrief (Compasbrieffe) von Rechts wegen anerkannt. Der Aussteller hat nun diesen Zettel verlesen und Loitzes Anwalt [Berndessen] hat die Schilderung bestätigt und berichtet, dass Albrecht Musseltin Kosten für das Urteil, Botenlohn und anderes bisher immer verauslagt habe und das Urteil Loitze zugesandt habe. Die von David Braunschweig erbetene Zustellung konnte des Aussteller amts halben nicht verweigern. Er hat unter Zeugen Lukas Möller Kopien beider Urteile auszuhändigen versucht. Dieser hat sich geweigert und erklärt, sich nie Loitzes Tochter angenommen zu haben, wie David Braunschweig sehr wohl wisse. Die Ablehnung bat er notariell zu beurkunden. Braunschweig dagegen behauptet, Möller habe in seinem Haus eine auf ihn und Mussteltin lautende Vertretungsmacht für die Tochter. Nun hat Möller die Schriftstücke auf die Erde geschmissen habe, gefragt, was er damit tun solle und gedroht, Er werde (mit ehren vnd zuchten zuuermelden) den hindersten daran wischen. Deshalb ist man zu Albrecht Musseltins Haus gegangen, wo dessen Ehefrau den Anfang der Urteilsverlesung angehört hat, dann aber die weitere Kenntnisnahme und Entgegennahme verweigert hat und die Stiege hochgelaufen ist. Der Aussteller hat eine Kopie des Zettels und der Urteile auf die Stiege gelegt. Auch Loitzes Tochter Beata, die im Haus des Jorgen Stöteroggen angetroffen wurde, lehnte die Annahme mit der Begründung ab, sie könne sich nicht ohne ihren Vormund Albert Müsseltin einlassen und sagte, wir könnten den Briefen tun, was wir wollten. Daraufhin legte der Aussteller Kopien des Zettels und beider Urteile auf einem Stuhl ab. Zeugen sind Eggert Meyer und Hans Beune (Beunens). Vermerk eigenhändiger Aufnahme, Unterzeichnung mit Tauf- und Zuname und Zeichnung des Notarszeichens. Datierung: "In der neunten Indiction, am montage nach Palmarum".
Physische Eigenschaften
Material: Pergament
Maße: 49 x 44 cm
Sprache
Deutsch
Orte
Altsignatur
1581 März 20, Lüneburg
Verwahrende Institution
SB-MLL A.1581-03-20 – Notariatsinstrument wegen der Vormundschaftsfrage für Beata Loitze, Tochter von Stefan Loitze, wegen mehrerer Güter