Otto Pflugk überlässt Heinrich von Hirstein sein Erbgut Zabeltitz
Signatur
SB-MLL A.1397
Datierung
1397
Umfang
1 Pergamenturkunde
Beschreibung
Otto Pflugk (Otte Phllug), Oheim des Ausstellers, hat diesem große Freundschaft bewiesen und ihm sein Erbgut Zabeltitz (Czabelticz) überlassen, Hof, Kirchlein, Zinsen, Weingarten, Äcker, Wiesen, sysschevye und ein Drittel des Waldes. Er hat nur zwei Drittel des zu Zabeltitz gehörenden Waldes zurückbehalten. Otto [Pflugk] hatte den von Köckeritz (Kokericz), nämlich den Brüdern Nikolaus (Nickele), Walter (Waltere), Johannes (Hannese) und Heinrich (Henriche), das Gut für 1.400 Schock [Meißener Groschen] abgekauft. Jetzt hat es der Aussteller für 80 Schock [Meißener] und 200 Schock böhmischer Groschen gekauft. Wenn der Aussteller ohne leibliche Lehnserben verstirbt, fällt Zabeltitz mit allem Zubehör, wie beschrieben, wieder an Otto Pflugk (Otte Phluge) und dessen Sohn, sowie alle Güter und alles Erbe, das der Aussteller im Gebiet seines Herrn, des Markgrafen von Meißen (Myszin), besitzt. Der Aussteller soll die Güter an niemanden, weder Verwandte (frunde) noch Fremde, weitergeben, außer an Otto, dessen Sohn und deren Erben. Wenn der Aussteller seine Ehefrau Katharina (Kathine) ein Leibgedinge aus den oben genannten Gütern errichten will, soll das nur mit Wissen und Rat von Otto und dessen Sohn erfolgen. Wenn der Aussteller ein Seelgerät aus den Gütern stiften will, sollen ihn Otto und dessen Sohn nicht hindern, aber es soll mit deren Wissen und Rat geschehen. Der Aussteller, Henrich von Herstey[n], hat Otto (Ottin) und dessen Sohn mit allen genannten Lehngütern in der Herrschaft Meißen, von ihrem Herrn, Wilhelm [I.] dem Älteren (den Äldern), Markgraf von Meißen und Landgraf in Thüringen (Doringen), mit sich zusammen belehnen lassen. Auch sollen Otto und dessen Sohn Katharina (Kathyne) beraten und helfen, wenn jemand mit ihr rechten will, sofern sie das wünscht, aber Katharina (Kathine) soll sich an den Rat von Otto und seinem Sohn halten. Wenn der Aussteller eheliche leibliche Lehnerben bekommt, soll er von allen oben beschriebenen Verpflichtungen gegenüber Otto und dessen Sohn befreit sein. Diese sollen auch Vormünder werden, wenn der Aussteller Kinder bekommt und Verstirbt, solange bis diese mündig werden. Dasselbe verspricht auch der Aussteller. Wenn dessen Kinder mündig geworden sind und Otto, dessen Sohn odere deren Erben wollten Zabeltitz samt Zubehör wieder haben, dürfen sie es für 80 Schock [Meißener] und 200 Schock böhmischer Groschen zurück kaufen und sollen binnen Jahr und Tag das Geld bezahlen. Siegelung durch den Aussteller Henrich von Hersteyn in Anwesenheit von Verwandten beider Vertragsparteien, nämlich Nikolaus (Nickel) von Birkecht, Gerert von Lubeschwicz, Hans von Hirstein (Hanns von Hersteyn), Vetter des Ausstellers, Friedrich (Frederich) von Rauschicz und Friedrich (Frederich) von Rywen.
Physische Eigenschaften
Material: Pergament
Siegel: dunkelbraunes S
Maße: 34 x 26,5 cm
Sprache
Deutsch
Altsignatur
[1397 o.D., Zabeltitz (?)]
SB-MLL A.1397 – Otto Pflugk überlässt Heinrich von Hirstein sein Erbgut Zabeltitz