Pfandbrief im Namen von Kaiser Ferdinand I. in Form eines Kaufbriefs über die Ablösung des Pfandschillings auf der Landvogtei Ortenau
Signatur
SB-MLL A.1564-06-20
Datierung
20.06.1564
Umfang
1 Pergamenturkunde
Beschreibung
Pfandbrief im Namen des Kaisers in Form eines Kaufbriefs. Der Kaiser urkundet als Hauptverkäufer sowie Vogt, Schultheiss und Zwölfer der Gerichte Achern, Appenweier (Appenweyer), Ortenberg und Grießen (Griessen) in der kaiserlichen Herrschaft und Landvogtei Ortenau (Ortenaw) im Bistum Straßburg (Straspurg) als Mitverkäufer. Konrad (Conrad) Meyer, Bürger der Stadt Freiburg im Breisgau (Freyburg im Breißgaw), hat 1550 zur Ablösung des Pfandschillings auf der Landvogtei Ortenau 500 rheinische Gulden zu je 15 Batzen oder 60 Kreuzern gegen 25 Gulden jährlichen Zins gezahlt. Als Sicherheit hat Ferdinand eine Urkunde auf seine Kammer in Tirol (Tyrolische Camer) übergeben. Die 500 Gulden sind bisher aus der Landvogtei ordentlich verzinst worden. Gemäß Recht und Gebrauch in den Ländern Elsaß (Ellsaß) soll Meyer ab jetzt die 25 Gulden jährlich am St. Martinstag aus den Einkünften der Landvogtei Ortenau von dem dortigen Landvogt oder Amtleuten ausgehändigt bekommen, die hiermit den entsprechenden Befehl erhalten. Zahlungsort ist Freiburg im Breisgau. Keine Verbote, selbst Acht und Bann nicht, können die Auszahlung verhindern. Dahingehend ist bereits Andreas (Anndreen) von Konriz, Rechtslehrer und damals Rat des Ausstellers und Landvogt, angewiesen gewesen. Bestätigung des Erhalts der 500 Gulden. Auf Verlangen soll Meyer bessere Sicherheiten erhalten. Bei Zahlungsverzug sollen der kaiserliche Landvorgt und seine Amtsleute zwei reisige Knechte mit Pferden und auch die Mitverkäufer zwei reisige Knechte mit Pferden in ein offenes Wirtshaus in Freiburg schicken, wo diese so lange bleiben müssen bis Meyer die Zinszahlung sowie Kostenerstattung erhalten hat. Dauert der Verzug einen Monat oder länger darf Meyer das Unterpfand verwerten und falls das nicht ausreicht, sich ohne Ausnahme an den Einkünften und dem Eigentum der Aussteller befriedigen mit Hilfe eines Gerichts oder in Selbsthilfe. Keine päpstlichen, kaiserlichen, königlichen Privilegien oder irgend welche anderen Rechte sollen dagegen schützen. Die Mitverkäufer verzichten auf die Einrede, die Hauptsumme sei nicht zu ihrem Nutzen verwendet worden oder der Hauptverkäufer müsse zuerst in Anspruch genommen werden und sie verzichten auf das Recht aus der newen Constitution vnnd Epistula Diui Adriani. Der Hauptverkäufer und seine Nachkommen im Haus Österreich können die Zinsverpflichtung durch Rückzshlung der 500 Gulden nebst Zinsen und Kosten mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten ablösen. Zahlungsort ist Freiburg. Siegelung mit dem kaiserlichen Siegel. Anerkenntnis der Verpflichtung durch Vogt, Schultheiss und Zwölfer der vier Gerichte von Ortenau. Siegelung mit den vier Gerichtssiegeln.
Physische Eigenschaften
Material: Pergament
Siegel: Reste des roten kaiserlichen S (Herzstück weitgehend vorhanden) in Resten einer hellbraunen Wachsschale und Bruchstücke von vier weiteren dunkelgrünen S in Resten hellbrauner Wachsschalen aufgereiht an einer zweiten rot-weißen Hanfschnur
Maße: 28 x 35 cm
Sprache
Deutsch
Altsignatur
1564 Juni 20, Innsbruck (Ynnsprugg)
SB-MLL A.1564-06-20 – Pfandbrief im Namen von Kaiser Ferdinand I. in Form eines Kaufbriefs über die Ablösung des Pfandschillings auf der Landvogtei Ortenau