Revision und Bestätigung der Handwerksordnung der Müller der Landeshauptmannschaft Hof durch Christian Ernst, Markgraf von Bayreuth
Signatur
SB-MLL A.1700-07-15
Datierung
15.07.1700
Umfang
1 Pergamenturkunde
Beschreibung
Revision und Bestätigung einer Handwerksordnung. Die Meister des Handwerks der Müller der Landeshauptmannschaft Hof (Hoff) haben etliche Artikel einer neuen Handwerksordnung mit der Bitte überreicht, der Aussteller möge sie nach einer Revision auf Grund seiner Landesherrschaft von Hof konfirmieren. 1.) Zur besseren Einhaltung der Ordnung soll das gesamte Handwerk mittwochs nach Pfingsten eine Zusammenkunft abhalten. Dort soll diese neue Ordnung verlesen werden. Dann soll Rechnung über die Einnahmen und Ausgaben gelegt und von den fürstlichen Ordnungshaltern, nämlich Kastner und Stadtvogt, sowie von den Vormeistern konfirmiert und unterschrieben werden. Darauf sollen vier geschworene Meister gewählt werden, die vorrangig verpflichtet sind, das Interesse des Fürsten und des Handwerks zu beachten, die Einhaltung dieser Artikel zu überwachen und Klagen zu entscheiden. Bei den Zusammenkünften hat jeder Meister 15 (?) und jeder Mühlenknecht (?) in die Lade zu zahlen. 2.) Der jüngste Meister soll, so oft es nötig ist, das Handwerk zusammenrufen. Wer trotz Aufforderung nicht erscheint und nicht ausreichend entschuldigt ist, soll ein Meister 15 (?) und ein Mühlknecht 12 (?) in die Lade zahlen. 3.) Wer bei Zusammenkunft des Handwerks einen anderen der Lüge bezichtigt, soll dem Handwerk 15 (?) Strafe an die Lade bezahlen. Wenn noch Schand- und Schmähworte fallen, sollen die geschworenen Meister jeden, unter Warnung vor größerer Ungelegenheit, mit einem Gulden Strafe belegen, der zur Hälfte an die Herrschaft und zur anderen Hälfte an den Stadtvogt als Hilfs-Richter und das Handwerk zu zahlen ist. 4.) Söhne eines Meisters sollen an die Lehrjahre nicht gebunden sein. Wenn ein Vater einen oder mehrere Söhne hat, die im Handwerk noch nicht erfahren sind, aber es lernen möchten, sollen er oder sie einem anderen Meister eine Zeit lang zum Unterricht übergeben werden und der Fürst soll einen Gulden (?) statt des Aufdings-Geld erhalten. Wenn sie von dem Vormeister als tüchtig angesehen werden, sollen sie dem Handwerk vorgestellt und zu Gesellen gemacht werden. Dafür ist der Herrschaft und dem Handwerk je ein Gulden (?) zu geben. Auf Wunsch ist ihm gegen Zahlung von zwei Talern zu geben, nämlich für einen Taler der Lehrbrief vom Stadtvogt und ein Taler für das Siegel an die Lade sowie ein Taler für Handwerks-Unkosten und Zehrung. 5.) Ein Meistersohn, egal ob er gewandert ist oder nicht, oder ein Mühlknecht, der eines Meisters Witwe oder Tochter heiraten und Meister werden will, soll als Meisterstück nur ein Getriebe machen, einen oberen Mahlstein anfertigen und in Gang bringen. Dazu sollen ihm die geschworenen Meister genügend Zeit und Raum geben. Wenn er das Werk hergestellt hat, gibt der der Herrschaft zwei Gulden, dem Handwerk fordergeld und der Lade 36 (?) und einen Gulden, 12 (?) an jeden Vormeister, 30 Kreuzer den übrigen Meistern, aber jedem 15 (?) für die Handwerks-Mahlzeit. 6.) Jeder fremde Mühlenknecht, der Meister werden will, soll sich bei den Kürtzen oder Vormeistern anmalden, seinen Lehrbrief, der Urkunde über seine eheliche Geburt und Bescheinigungen über je drei Jahre Lehrzeit und Wanderzeit vorlegen. Zudem soll er 36 (?) an das Handwerk und die Lade zahlen sowie einen Gulden Einwerbgeld. Dann wird er in 14 Tagen Bescheid erhalten. 7.) Die geschworenen oder Vormeister sollen ihn 14 Tage erproben, ob er das Mühlhandwerk und was dazu gehört beherrscht. Wenn er weniger als drei Jahre gewandert ist, soll er für jedes [fehlende] Jahr fünf Gulden Abtragegeld zur Hälfte der Herrschaft und zur anderen Hälfte dem Stadtvogt und dem Handwerk zahlen. 8.) Wenn ein Mühlknecht, der kein Meistersohn ist, die alles nachgewiesen hat, soll er als Meisterstück ein Handrad sowie einen unteren und einen oberen Mühlstein anfertigen und aufziehen, auch ein neues Getriebe auf einander in Gang bringen. Dazu soll ihm von den Vormeistern genügend Zeit und Raum gegeben werden. 9.) Wenn nach der bestimmten Zeit das Meisterstück angefertigt ist, soll von den geschworenen Meistern in Anwesenheit der fürstlichen Ordnungshalter hier in Hof (Hoff) nach Besichtigung entschieden werden, ob es tauglich oder nicht ist. Wird es für mangelhaft befunden, soll er sich mit dem Handwerk vergleichen und-nachdem er zum Meister erklärt wurde, soll er statt der Mahlzeit jedem der Ordnungshalter und geschworenen Meister 15 (?) und der Herrschaft zwei Gulden sowie den anwesenden Ordnungshaltern einen Gulden und 12 (?) sowie jedem Vormeister 20 (?) für ihre Bemühungen geben. 10.) Wenn ein Meister aus dieser Zunft in dieser Hauptmannschaft eine Mühle durch Kauf, Tausch, Erbschaft oder anderswie als erwirbt, der soll, wenn es eine Mühle von zwei Gängen oder mehr ist, sechs Gulden an das Handwerk binnen 14 Tagen nach dem Kontrakt zahlen, nämlich je 2 Gulden an die Herrschaft, die Ordnungshalter und das Handwerk. Betrifft der Handel eine Bachmühle mit einem Gang, soll der Erwerber drei Gulden bei gleicher Verteilung zahlen. 11.) Wenn ein fremder Meister oder Mühlknecht, der nicht in dieser Zunft ist, er sei von innerhalb oder außerhalb des Landes, eine Mühle erwirbt, der soll zwölf Gulden beim Handwerk erlegen. Davon gehen je vier an die Herrschaft, den Ordnungshalter und die Lade. 12.) Kein Meister soll einen Mühlknecht fördern, der das Handwerk nicht redlich und recht gelernt hat, auch einem gescholtenen nicht länger als 14 Tage Arbeit geben, sonst hat jener einen Gulden Strafe, je zur Hälfte an den Stadtvogt als Hilfs-Richter und das Handwerk zu zahlen. Hat sich ein Mühlknecht auf bestimmte Zeit bei einem Meister verdingt, ist aber vor Ablauf der vereinbarten Frist und ohne Einwilligung seines Meisters aus dem Dienst geschieden, der soll von keinem anderen Meister dieser Zunft binnen Jahr und Tag in Dienst genommen werden. Bei einem Verstoß ist eine Strafe von einem Gulden fällig, je zur Hälfte an den Stadtvogt und das Handwerk zu zahlen. 13.) Wenn ein Mühlknecht gegenüber einem Meister übermütig wird oder sich mit Worten vergreift, soll der Meister es dem Handwerk anzeigen, damit jener je nach Beschaffenheit der Tat verwarnt wird beziehungsweise eine Strafe von (?) erhält, die je zur Hälfte dem Stadtvogt und dem Handwerk zukommen. Wenn ein Meister von solch einem Schimpf erfährt und ihn verschweigt, soll er genauso viel Strafe bezahlen. Auch soll kein Meister dem anderen in sein Geding fallen und dessen Mühlknecht oder Jungen reizen oder abwerben, bei Strafe von zwei Gulden, wovon eine Hälfte an die Herrschaft und den Stadtvogt wegen der Amtshilfe und die andere an das Handwerk zu zahlen ist. 14.) Weil sich mancher Landstreicher als Mühlknecht ausgibt und dadurch das Handwerk betrogen wird, soll künftig kein fremder und unbekannter Mühlknecht geduldet werden, wenn er nicht ein beglaubigtes Attest vorzeigen kann, von wo er ist und in welcher Meisterwerkstatt er wie lange gearbeitet hat. Die Strafe für einen Unaufrichtigen liegt im Ermessen der Herrschaft. 15.) Ein Junge, der Lust und Liebe hat, das Müller-Handwerk zu erlernen, soll sich bei den geschworenen Meistern anmelden und den Meister benennen, bei dem er lernen will und er soll seine eheliche Geburt nachweisen. Dann soll er 14 Tage versuchssweise bei dem Meister sein, ehe er aufgedingt wird. Ein Meister, der ihn länger behält, hat 30 (?) an das Handwerk und an den Stadtvogt für dessen Amtshilfe ebenfalls 30 (?) Strafe zu zahlen. Nach 14 Tagen soll der Junge erklären, ob er bei dem vorgeschlagenen Meister bleiben will. Dann soll er drei Jahre lernen und inzwischen sollen sich zwei ehrliche Männer für ihn verbürgen. Bei der Aufnahme ist der Herrschaft ein Gulden und 45 Kreuzer (?) in die Lade nebst 18 (?) fordergeld und 24 Kreuzer (?) für die Niederschrift der Bürgschaftsleistung zu bezahlen. 16.) Wenn er in das Handwerksbuch eingeschrieben ist, und nach der Lehrzeit vom Handwerk freigeprochen wird, muss er den anwesenden Vormeistern und Meistern einen Lehrbraten geben. Ihm dagegen wird auf Wunsch ein Lehrbrief gegen Zahlung von fünf Talern ausgestellt, worin Schreibmaterial, Siegel und Schreibgebühr inbegriffen sind. 17.) Wenn der Lehrmeister stirbt und der Junge noch nicht zwei Lehrjahre zugebracht hat, soll er einem anderen Meister zum auslernen untergeben werden. Wenn er schon zwei Jahre Lehre vorbei sind und er das Handwerk so weit begriffen hat, dass die Witwe die Werkstatt mit ihm führen könnte, soll ihm das bis zur Vollendung der drei Jahre gestattet werden und er soll nicht schlechter gestellt werden, als hätte der Lehrmeister bis zum Ende der Ausbildung gelebt. 18.) Wenn ein Lehrjunge Ursache hat, sich wegen schlechter Behandlung über seinen Meister zu beklagen, so mag er das den geschworenen [Meistern] anzeigen. Darüber wird sein Lehrmeister vernommen. Dann wird entschieden, ob dieser ihn gebührender behandeln soll. Wenn aber ein Lehrjunge ohne redliche Ursache vom Handwerk davonläuft, sollen seine Bürgen wegen der Untreue, sofern er niemandem etwas entwendet hat, dem Handwerk wegen des entgangenen Lehrbratens drei Gulden bezahlen. 19.) In der Zunft und Innung soll kein Meister den anderen hintergehen, auch durch keinen Dritten. Wenn Mahlgäste etwas zur Mühle schaffen wollen, soll niemand mitfahren oder mitreiten, um ihn durch List oder Betrug abzuwerben bei Strafe von zwei Gulden, wovon ein Teil an die Herrschaft, die anderen zwei Drittel an den Stadtvogt wegen der Amtshilfe und an das Handwerk gehen. 20.) Festgestellt wurde, dass zum Schaden und Nachteil des Handwerks der Müller durch Verkauf von Mühlen an Müller, gewanderte Mühlknechte, Bürger und Bauern eine Überbesetzung eingetreten ist, dass die Fremden vertrieben und die hiesigen Mitmeister gezwungen waren, auf Bestand-Mühlen mit überhöhtem Bestand-Zins zurückzugreifen. Deshalb soll jeder, egal ob Bürger oder Bauer, der das Handwerk nicht erlernt hat, und eine Mühle mit ein, zwei oder mehr Gängen in der Landeshauptmannschaft erwirbt, vor Ablauf von 14 Tagen nach seinem Mühlenhandel 50 Gulden an das Handwerk zahlen. Davon gehen 25 Gulden an die Herrschaft, 15 Gulden in die Lade und zehn Gulden an den Ordnungshalter. 21.) Jeder Bestand-Müller, der noch niemals in der Zunft gewesen ist und sich in diese Ordnung begeben will, ist verpflichtet, ein beglaubigtes Attest über seine Meisterschaft binnen 14 Tagen beim Handwerk vorzulegen und 36 (?) zur Förderung des Handwerks in die Lade geben und einen Taler Abtrag-Geld sowie einen Taler und 16 Groschen an den Ordnungshalter zahlen. Wenn ein Mitmeister dieser Zunft sich in ein anderes Amt und eine andere Herrschaft zur einer Bestand-Mühle oder anderswo hin begibt, und nicht binnen drei Jahren sein Auflag-Geld für seine hiesige Meisterschaft entrichtet, soll es sich mit dem Handwerk nach Billigkeit einigen. 22.) Weil öfter aber auch Bestand-Müller mit überhöhtem Bestand-Zins einander aus den Werkstätten vertreiben und sich dadurch selbst ins Verderben bringen, soll derjenige, der sich untersteht, so etwas zu tun, jedes Mal zehn Gulden als Strafe zahlen, davon vier an die Herrschaft, drei an den Ordnungshalter und drei an das Handwerk. 23.) Bisher haben in der einen oder anderen Mühle die Mahlgäste unterstanden, das mitgebrachte Getreide abzupfizen und die Spreu und was sonst abgepfitzet wird, zum Schaden der Müller wieder mitzunehmen. Das Mitnehmen ist künftig untersagt, es sei denn, dass der Mahlgast von jedem Achtel Mahl-Getreide zwei Pfennig als Abtrag dem Müller gibt. Ein Müller, der den Mahlgästen das Abgetrennte freiwillig überläßt, soll jedes Mal einen Gulden Strafe zahlen, zur Hälfte an die Herrschaft und zur anderen Hälfte an den Stadtvogt und das Handwerk. 24.) Wenn ein Meister, Mühlknecht oder Lehrjunge, der zu dieser Zunft und Ordnung gehört, gegen das sechste Gebot handelt, oder Diebstahl, Zauberei und dergleichen strafbare Sachen begeht, und von der Obrigkeit deswegen bestraft wird, soll er sich darüber hinaus durch einen leidlichen Betrag, jedoch nicht über 3 Gulden, mit dem Handwerk aussöhnen. 25.) Bei den Mühlen dieser Zunft und Ordnung soll eine einheitliche Höhe der Mahlmetze bestehen, damit die Mahlgäste nicht von einer zur anderen [Mühle] oder gar außer Landes ziehen und dort ihr Getreide mahlen lassen. Künftig soll in allen Mühlen der Landeshauptmannschaft Hof, die zu dieser Zunft und Ordnung gehören, genau wie es in anderen Hauptmannschaften und Ämtern dieses Fürstentums gebräuchlich ist, das 16. Achtel als Mahlmetze genommen werden. Der Bitte der Meister der des Müller-Handwerks in der Landeshauptmannschaft Hof hat der Aussteller entsprochen und die vorstehende Ordnung konfirmiert und befiehlt allen Amtsträgern, insbesondere denen in Hof, sich daran zu halten. Der Aussteller behält sich und seinen Nachfolgern im Fürstentum, dem Burggrafentum Nürnberg vor, die Ordnung zu mehren und zu mindern. Siegelung mit dem Kanzlei-Sekret und eigenhändige Unterzeichnung.
Physische Eigenschaften
Material: Pergament
Siegel: ohne S
Maße: 29 x 37 cm
Sprache
Deutsch
Orte
Altsignatur
1700 Juli 15, Bayreuth
SB-MLL A.1700-07-15 – Revision und Bestätigung der Handwerksordnung der Müller der Landeshauptmannschaft Hof durch Christian Ernst, Markgraf von Bayreuth