Vereinbarung unter den Inhabern des Bleyhofs in der Großen Predigergasse in Straßburg zum Vermeiden von Streit
Signatur
SB-MLL A.1597-06-22
Datierung
22.06.1597
Umfang
1 Pergamenturkunde
Beschreibung
Die Aussteller sind gemeinsam Inhaber des Bleyhofs in der Großen Predigergasse in Straßburg. Ihre Vorfahren haben 1549 Juni 6 zur Vermeidung von Streitigkeiten eine Vereinbarung in Form eines gesiegelten Briefs geschlossen. Trotzdem ist es zu Mißverständnissen gekommen. Deshalb haben die Aussteller jetzt diese Vertragsverbesserung bezüglich des Bleyhofs geschlossen. Daran sind auch die Erben, Kinder, Gesinde, Knechte, Mägde und Jungen gebunden. 1.) Jeder Inhaber soll einen Schlüssel für das Tor erhalten und den Bleyhof jederzeit betreten dürfen. 2.) Weitere Schlüssel dürfen nicht angefertigt werden. Für unbefugtes Betreten sind jedesmal drei Kreuzer in Büchse des Hofmeisters zu zahlen. 3.) Kein Inhaber darf sich einen Teil des Hofes mit Holz abtrennen, sondern muß seine Ware innerhalb von acht Tagen in sein Haus bringen. 4.) Niemand darf Ställe für Vieh im Hof errichten. 5.) Jeden Samstag muss jeder Inhaber seinen Teil des Hofes reinigen lassen bei Vermeidung einer Buße von sechs Pfennigen. 6.) Der Kanal (Wasserstein) zum Hoftor hinaus darf von niemand zugestellt oder verstopft werden und soll jeden Samstag gereinigt werden. Das Tor muss frei bleiben, nur während der beiden Messen dürfen die Inhaber nach Ankündigung beim Hofmeister dort Waren hinlegen. 7.) Der Mist soll von den fünf Haufen in den Kasten geschüttet und dann vom Hofmeister verkauft werden. Der Erlös soll für die Kosten des Hofs verwendet werden. Zuwiderhandlungen dürfen die Hofgenossen nach ihrem Ermessen ahnden. 8.) Der Brunnen im Hof soll auf allgemeine Kosten in Stand gehalten werden und niemand außer den Bewohnern des Hofes darf daraus Wasser schöpfen. 9.) Alle zwei Jahre soll einer der Besitzer des Hofes zum Obmann ernannt und Hofmeister genannt werden. Er hat die Einhaltung dieser Ordnung zu überwachen. 10.) Baumaterialien der fünf Häuser des Hofes dürfen bei Vermeidung einer Buße von sechs Pfennigen nicht auf oder neben den Misthaufen geschüttet werden. Baut jemand, muss er den Bauschutt auf eigene Kosten umgehend beseitigen lassen. 11.) Beschädigt ein Besitzer, einer seiner Angehörigen oder Diener oder ein fremder Kaufherr das Tor, muss er es auf eigene Kosten reparieren lassen. 12.) Wer einen Verstoß gegen diese Punkte sieht, soll sie bei Vermeidung einer Buße von sechs Pfennigen anzeigen. 13.) Alle Vierteljahr soll der Hofmeister die Hofgenossen zusammenrufen und die bei ihm zu verwahrende Hofordnung verlesen und die von ihm verhängten Bußen verkünden, die dann von den Versammelten ermäßgt werden können. Siegelankündigung von Hans Hugwart, Daniel Hammerer, Jakob (Jacob) Weissenburger, Jakob (Jacob) Borst, Walter (Walther) Leinhart.
Physische Eigenschaften
Material: Pergament
Siegel: von fünf S in Holzkapsel S1 schwarz wohlerhalten mit Deckel, S2 hellrote Reste des Siegelbettes, S3 schwarze Siegelspuren, S4 schwarz leicht gedrückt, sonst wohlerhalten mit Davidstern im Wappenschild, S5 gelbe Siegelspuren
Maße: 59,5 x 48,5 cm,
Sprache
Deutsch
Altsignatur
1597 Juni 22, Straßburg
SB-MLL A.1597-06-22 – Vereinbarung unter den Inhabern des Bleyhofs in der Großen Predigergasse in Straßburg zum Vermeiden von Streit