Vererbung von Grundstücken in Eschlieb an Fritz Schiller von der Gemeinde und Kirche Truchendorff
Signatur
SB-MLL A.1441-12-12
Datierung
12.12.1441
Umfang
1 Pergamenturkunde
Beschreibung
Der Aussteller hat zu Gericht gesessen statt und auf Geheiß seines Herrn Martin (Merteins) von Lichtenstein, Dompropst des Domstifts zu Bamberg. Da sind zu Gericht gekommen am Dienstag nach dem Urbanstag Heinz (Heintz) Arg, Ulrich Ratler, Heinz (Heintz) Schaiblein, Hans (Hanns) Arnolt und andere von der Gemeinde Truchendorff, dass die einen als Gotteshaus-Meister und die anderen als Einwohner von Truchendorff, dass sie berechtigterweise vererbt hätten an Fritz (ffritzen) Schiller aus Eschlieb einen halben Hof in Eschlieb gelegen mit allem Zubehör in Dorf und Feld. Auf dem Hof hatte früher der Grettlein gesessen und hatte Peter Drosendorffer gehört, unter der Bedingung, dass Fritz Schiller und seine Erben jährlich ewig entrichten sollen sechs Simri Korn, zwei Simri Weizen, ein Simri Gerste und neun Simri Hafer, alles Forchheimer Maß (vorcheimer maß). Die Erschienen erklärten auch, dass sie Fritz Schiller den Obernhoff in Eschlieb mit allem Zubehör in Dorf und Feld vererbt hätten, der Schillers gewesen sei, unter der Bedingung, dass er zwei Simri Korn, ein Simri Weizen, vier Simri Hafer, alles Forchheimer Maß, 30 Eier zu Ostern, drei Käse zu Pfingsten, oder für jeden Käse einen Groschen nach Wahl des Gotteshaus-Meisters, zwei Herbsthühner, oder je vier Pfennig für ein Huhn, und ein Fastnachtshuhn. Dies alles ist an den Gotteshaus-Meister zu Truchendorff wie an jeden Herrn zu entrichten und steht dann dem Gotteshaus Sankt Margarethe (sand Margrethen) zu Truchendorff zu. Fritz Schiller darf auch keinen anderen Herren übeer das Gut annehmen als den Obley Herrn des Dorfes Truchendorff, es sei denn mit Zustimmung des Herrn und der ganzen Gemeinde von Truchendorff. Zuständig ist allein das Gericht des Obley Herrn des Dorfes Truchendorff. Die ganze Gemeinde darf ihr Vieh ungehindert von Fritz Schiller über Güter treiben dürfen. Er darf dort auch nicht mehr Schafe halten, als er den Winter über füttern kann und ohne Schaden für die Gemeinde Truchendorff. Diese hat darüber einen entsprechenden Gerichtsbrief. Ansonsten kann Fritz Schiller die Güter ungehindert nutzen. Ihm raten der Gotteshaus-Meister und die Gemeinde, eventuelle Ansprüche gegen die Gütererbschaft Jahr und Tag abzuwehren, wie es Recht ist. Danach kam Fritz [Schiller] wieder vor Gericht und bat mit seinen Fürsprechern, ihm über alles das eine Urkunde auszustellen. Darüber hat der Aussteller die Richter befragt und sie haben es als rechtens erkannt. Deshalb hat der Aussteller als Richter von Gerichts wegen sein Siegel an diesen Brief gehängt, doch unschädlich für ihn und die Lehensrechte des Dompropstes. Zeugen waren die geschworenen Schöffen des Domgerichts zu Bamberg mit Namen Berthold (Berchtold) Gold, Konrad (Contz) Gutknecht, Hans (Hanns) Sendelbach, Peter Her, Hans Ekhart, Hans Regenpogen, Hermann (Hermon) Pogen, Heinz (Heintz) Swabe, Paul (Pauls) Hebinger, Hans Schad, Konrad (Contz) Rößner und andere ehrbare Leute. Datierung: "Nechsten dinstag nach vnser lieben frawen tag, als sie empfangen wurde".
Physische Eigenschaften
Material: Pergament
Siegel: etwas gedrücktes schwarzes S in Wachsschale
Maße: 37,5 x 20 cm
Sprache
Deutsch
Orte
Altsignatur
1441 Dezember 12, Bamberg
SB-MLL A.1441-12-12 – Vererbung von Grundstücken in Eschlieb an Fritz Schiller von der Gemeinde und Kirche Truchendorff