Verkauf eines Gutes in Leutstetten von Hans Zücherle an Anton Weinmann und seiner Frau Katharina
Signatur
SB-MLL A.1502
Datierung
1502
Umfang
1 Pergamenturkunde
Beschreibung
Beurkundung des Verkaufs eines kleinen Gutes. In die heutige Gerichtssitzung kam Hans (Hanns) Zücherle, Hornmacher und Bürger in München, und hat an Anton Weinmann (Anthon Weinman), Wirt in Starnberg, und seiner Ehefrau Katharina (Katherina) ein Gütlein in Leutstetten (Leytstetten) im Landgerichtsbezirk Strarnberg, verkauft. Dazu gehört: 1) im Leutstetter Feld (Leytstetter feld) ein Acker auf dem Kalckofen zwischen dem Grund von Schefftler an [den] Schönberg (Schönperg) und an sand Peters Grund angrenzend. 2) ein Acker an des Ligsalz Grund, während der zugehörige Grasflecken an Heiligen (heilign) Grund sowie Parts Grund angrenzt. 3) Ein Äckerchen auf dem Milperg, das zwischen Parts Grundstücken. 4) im Müncher Feld ein Jauchart Acker auf der Wolf grueb zwischen dem Grund von Schefftler und Heiligen (heylign) Grund. 5) ein Feld bei der Sankt Ainpedt Straße am Weg und an Kamerers Grund. 6) ein Acker, das Gern genannt, vor der Murnnau zwischen Parts Grund und an die Murnau grenzend. 7) eine eigene eingezäunte Wiese, genannt auf dem Prant acker, an des Herzogs Grund und puechen. und 8) eine Wiese, die Stumpfau (Stumpfaw) genannt, zwischen der Wyrin und des Ligsalzen puechen. Das Grundstück wird so verkauft, wie es der Veräußerer von seinem Vater, Christoph (Cristof) Zücherle von Mültal, geerbt hat und wie es seine Vorfahren innegehabt hatten, nämlich als freies Eigentum, ausgenommen der Grund, der Lehen von Hans (Hanns) Kemerer ist sowie die Wiese außerhalb der Stumpfau. Der Kaufpreis ist bezahlt. Vor dem Aussteller überträgt der Veräußerer den Besitz an Anton Weinmann (Anthonj Weinman) und seine Ehefrau nach Landesgebrauch, dem Inhalt der Neuen Reformation und Bayerischem Landrecht, Artikel drei des dreiundzwanzigsten Titels mit Verweisung auf Artikel fünf. Der Aussteller las dies aus dem Buch vor. Der Hornmacher erklärte vom Aussteller befragt seine Zustimmung. Dieser ließ den Fronboten dreimal mit lauter Stimme vor offener Gerichtsschranke nach Landrecht ausrufen, ob jemand Einwendungen erheben wolle. Das war nicht der Fall. Nun erklärte der Hornmacher beim Gerichtsstab seinen Eigentumsverzicht, unbeschadet der Rechte des obengenannten Lehnsherrn. Daraufhin wies der Aussteller mit dem Gerichtsstab Weinmann und seine Frau in das Eigentum ein. Weinmann (Weynman) erhielt eine vom Aussteller gesiegelt Urkunde hierüber.
Physische Eigenschaften
Material: Pergament
Siegel: olivgrünes S mit fehlendem Herzstück in beschädigter Holzkapsel ohne Deckel
Maße: 37 x 30 cm
Sprache
Deutsch
Altsignatur
1502, [o.D.] [Starnberg]
SB-MLL A.1502 – Verkauf eines Gutes in Leutstetten von Hans Zücherle an Anton Weinmann und seiner Frau Katharina