[Verschreibung über 1000 fl. von Hans und Peter Imhoff]
Signatur
FM-IMH-1 09.07
Datierung
05.06.1499
Umfang
1 Urkunde
Beschreibung
Jorig Imhof, B zu Rottenburg auf der Tauber, beurkundet für sich und seine Erben, daß auf seine Bitte hin seine "lieb vettern", die erbern und weisen Petter und Hanns Imhof die Ä. mit samt allen ihren Brüdern, von ihm 1100 fl rh zu Gewinn und Verlust empfangen und angenommen haben und, "bei dem Iren hanndeln wollen". Er verspricht daher "an aides statt in crafft und macht ditz brieffs": wann die Imhof solcher 1100 fl "handlung und hanndtierung halben" Rechnung "nach irem gut beduncken thun oder furnemen werden", daß er seine Erben oder jemand anders von seinetwegen dabei nicht sein sollen noch wollen, sondern sie "mugen unberufft mein oder meiner erben thun und furnemen, wenn unnd wie sie wollen" und was sie ihm oder seinen Erben dann "je zw zeiten" zu Gewinn oder Verlust auf seine Hauptsumme reichen, geben oder zuschreiben, daran will er "genuglich" sein und darum "notturftiglich quittiren", so oft sie das begehren, und sie um fernere Rechnung solcher ihrer "getrewer hanndlung und handtirung" nicht bedrängen oder anstrengen. Sollten er oder seine Erben aber solches tun, sollen die Imhof ihnen das zu tun nicht schuldig noch pflichtig sein. Er verspricht weiterhin, wenn seine gen. "lieben vettern" ihn "je zu zeitten bedürffen würden in irer geselschafft und hanndlung, es wer gen Venedig, Frankfurt oder ander anndt, do sie dan zw schaffen hetten", daß er dahin gehen un willig ziehen wolle, es sei zu Roß oder zu Fuß, und dasselb getreulich nach ihrem Befehl und seinem Vermögen ausrichten werde. Er werde auch ihnen um alle getane Handlung, was ihm denn auszurichten befohlen worden wäre, "erbere redliche und endliche rechnung umb alle ding" tun. Wenn die Imhoff oder seine Erben mit dem eingelegten Geld nicht mehr bei sich haben wollten oder auch er oder seine Erben bei ihnen nicht mehr länger bleiben wollten, dann sollen beide Parteien "gut macht und gewalt haben", solches aneinander aufzusagen, das geschehe aber ein Jahr "ee sie ungefarlich rechnung thun würden". Was dann die Imhof ihm oder seinen Erben für Hauptgut und Gewinn, "sovil des an verlust bestendet", anzeigen oder rechnen würden, "es sey an barschafften, schulden oder pfennwertten", das alles sollen er und seine Erben "gutlich und freuntlich" annehmen "an alle widerrede", sie auch um fernere Rechnung nicht bedrängen oder mit Rechten, geistlich oder weltlich, anstrengen. Wenn ihm aber solche Barschaft, Schuld und Pfennwert "wie oben verlaut" anzunehmen nicht eben noch fugsam wäre, so sollen die Imhof ihm seinen gebührenden Teil, was dann sein würde, in 4 Frankfurter Messen, den nächsten nach ihrer getanen Rechnung, mit barem Gold bezahlen, jede Frankfurter Messe ein Viertel von derselben Summe, gegen gebührliches Quittieren. Siegler: Aussteller und dazu gebeten die erbern und weisen Petter Grolanndt und Vlrich Haller, seine "lieb schweger", beide B zu Nurmberg, doch ihnen und ihren Erben ohne Schaden. Datierung: "Geben an sant Bonifacientag des heyligen bischoffs".
Bemerkungen (öffentlich)
Rs. 1499
AS: N° 8 (Inv. 3)
Physische Eigenschaften
Siegel: 3, in Wachsschüssel an Pressel, S2 Bruchstelle
Material / Technik: Pergament
Altsignatur
Familien: Imhoff, von, IA Fasz. 9, Nr. 7
Familien: Imhoff, von I 9.7
FM-IMH-1 09.07 – [Verschreibung über 1000 fl. von Hans und Peter Imhoff]