Revers von Andreas Stromer, zweiter Mann der Clara Imhoff, von 1000 fl.
Signatur
FM-IMH-1 10.09
Datierung
23.09.1508
Umfang
1 Urkunde
Beschreibung
Endres Stromeyr, B zu Nürmberg, beurkundet, daß er Peter, Cunratt und Hanns Imhoff mitsamt andern ihren Brüdern, seine "lieb schweger", gebeten und ersucht hat, 1000 fl rh zu ihnen zu Gewinn und Verlust aufzunehmen und bei dem Ihren zu handeln. Sie haben die 1000 fl rh angenommen und empfangen für die nächsten 6 Jahre von dato an. Ein Viertel des Hauptguts soll den Imhoff "vmb ir mühe vnnd arbeytt enpfor ligenn". Er verspricht für sich und seine Erben an Eides statt in Kraft und Macht dieses Briefes: wann oder zu welcher Zeit die gen. Imhoff solcher ihrer Handlung und "hanttirung" halben "ye zu zeyten" Rechnung nach ihrem Gutbedünken tun oder vornahmen werden, daß er, seine Erben oder jemand anders von seinetwegen nicht dabei sein sollen noch wollen, sondern die Imhoff mögen diese "unberufft" von ihm oder seinen Erben tun und vornehmen, wann und wie sie wollen, was sie ihm oder seinen Erben dann je zu Zeiten zu Gewinn oder Verlust auf seine Hauptsumme reichen, geben oder abziehen, daran, will er "genungig sein" und darum "notdurfftigclich" quittieren und sie um fernere oder mehrere Rechnung, Verständnis oder Unterrichtung solcher ihrer getaner Handlung und "hanttirung" und Rechnung nicht bedrängen oder anstrengen, falls er oder seine Erben aber solches darüber täten oder vornähmen, sollen die Imhoff ihnen das zu tun nicht schuldig noch pflichtig sein. Wenn sie ihn auch nach Ausgang der 6 Jahre in solcher ihrer Gesellschaft nicht länger haben wollten oder er oder seine Erben nicht länger bei ihnen bleiben wollten, was jedem Teil zustehen soll, dann sollen er oder seine Erben das, was die gen. Imhoff ihm oder seinen Erben für Hauptgut und Gewinn oder Verlust anzeigen rechnen und geben, es sei an Barschaft, Schulden oder "pfennwertt", ohne Widerrede gütlich und freundlich annehmen, sie auch um fernere Rechnung oder andere Unterrichtung nicht bedrängen, begehren oder anstrengen, gütlich noch rechtlich, mit keinem geistlichen oder weltlichen Recht, wenn ihm oder seinen Erben solche Barschaft, Schuld und Pfennwert anzunehmen nicht "fugsam" wäre, sollen sie ihm solchen seinen gebührenden Teil, was dann dessen sein würde, in 2 Jahren darauffolgend, immer über ein halbes Jahr ein Viertel mit barem Gold bezahlen, er soll sie auch darum notdürftiglich nach ihrem Gefallen quittieren. Die gen. Imhoff bestätigen für sich und ihre Brüder, daß sie dem Enndres Stromer, ihrem "lieben schwager", mit seinem Hauptgut "in obgemeltter maß" zu sich in Gesellschaft genommen und "des zu urkunth" ihr Siegel an diesen Brief gehangen haben. Siegler: Endres Stromeyr und dazu gebeten die erbern und weisen Michel Lemel und Hanns Knewssel, beide B zu Normberg, doch ihnen und ihren Erben ohne Schaden, und Peter, Cunratt und Hanns Imhoff Gebrüder. Datierung: "Gebenn am sambstag nach sant Matheus des hailligenn zwelffpottenntag".
Bemerkungen (öffentlich)
RS: A° 1508
AS: N° 7 (Inv. 3)
Physische Eigenschaften
Siegel: 6, in Wachsschüssel an Pressel, S2 Rest, S4 fehlt, S6 Rest
Material / Technik: Pergament
Altsignatur
Familien: Imhoff, von, IA Fasz. 10, Nr. 8
Familien: Imhoff, von, IA Fasz. 10, Nr. 9
Familien: Imhoff, von I 10.9
FM-IMH-1 10.09 – Revers von Andreas Stromer, zweiter Mann der Clara Imhoff, von 1000 fl.