Aufnahme Wolfgang Imhoffs in die Handelsgesellschaft seiner Vettern, 4. August 1508
Signatur
FM-IMH-1 11.02
Datierung
04.08.1508
Umfang
1 Urkunde
Beschreibung
Woffgang Imhoff, B zu Nurmberg, beurkundet, daß er bei Peter, Conrat und Hanns Imhoff und ihren andern Brüdern, B zu Normberg, mit einen "nemlichen summa gelts in hanttirung unnd gesellschafft ihres handels zu gewynne unnd verlust" viele Jahre gewesen ist und sie deshalb auch "umb alle handelung unnd rechnung" die vergangenen Jahre der Gesellschaft wegen, soviel ihn berührt und gebührt hat "einnemens unnd außgebens, gewynns unnd verlust" halbens, endliche Rechnung getan haben, die er ihnen hinsichtlich Hauptgut und Gewinnung lt. einer versiegelten Quittanz quittiert hat. unter dem Datum "sambstag nach sant Jacobstag des heyligen zwelffpotten" 1508 (29. Juli). Darauf hat er die gen. Imhoff, seine "lieb vettern freundlich gebeten und ersucht, wieder in ihre Gesellschaft und "hanttierung" "gewynns und verlusts" aufgenommen zu werden, und zwar Mit dem Hauptgut in Summa von 2750 fl rh Lw zu Gewinn und Verlust die nächsten 6 Jahre lang von Dato an und zwar folgendermaßen: Der "viertail" des Hauptguts soll den Imhoff und ihrer Gesellschaftern um ihre Mühe und Arbeit "enpfoliegen und was dieser "viertail" an Gewinn oder Verlust während der 6 Jahre erträgt, das soll ihnen zustehen oder abgehen. Er oder seine Erben sollen auch nicht Macht haben, seinen Teil der gen. Summe innerhalb der 6 Jahre zu fordern oder zu nehmen als "ungeverlich ein czimlich czergeltt". Die Imhoff sollen auch nicht Macht haben, ihn vor Ausgang der 6 Jahrte zu urlauben. Er verspricht auch den Imhoff in Kraft dieses Briefs, daß er oder seine Erben nicht dabei sein sollen, wenn die Imhoff ihrer Gesellschaft und Handlung halben je zu ihren Zeiten nach ihrem Gutbedünken Rechnung tun, die sie "unberufft" sein und seiner Erben tun und vornehmen, wie und wann sie wollen, was sie dann ihm zu Gewinn oder Verlust zu seinem Teil Hauptguts rechnen, geben, abschreiben oder abziehen, daran will er "benügig sein" und sie darum quittieren, und sie auch nicht um fernere Rechnung bedrängen. Sollten er oder seine Erben dies aber tun, so sollen sie ihm weder "in recht noch sust in kein weiß zu thun" schuldig oder pflichtig sein. Wenn sie ihn nach Ausgang der 6 Jahre in ihrer Gesellschaft nicht länger haben wollten oder er sich mit ihnen nicht weiter vertragen mocht, was sie ihm dann für Hauptgut Gewinn oder Verlust rechnen würden, das alles sollen sie ihm mit barem Geld in zwei Jahren danach nach Ausgang der 6 Jahre zu 4 Fristen, nämlich alle Frankfurter Messen ein Viertel derselben Summe hier zu Normberg auf genügsame Quittanzen geben, ausrichten und bezahlen. Die gen. Imhoff bekennen für sich und alle ihre Brüder, daß sie den gen. Wolffgang Imhoff, ihren Vetter, mit seinem Hauptgut in obgemeldeter Maßen zu sich in Gesellschaft genommen haben und deshalb zu Urkund ihr Insiegel an diesen Brief häng. Siegler: Von Wolfgang Imhoff dazu gebeten für Sebolt von Locheim und Nicklas Wickel, beide B und des grossern Rats zu Normberg doch ihnen und ihren Erben, ohne Schaden und die gen. Imhoff. Datierung: "Geben am freitag nach sant Petertag kettenfeyer".
Bemerkungen (öffentlich)
Rs. AS: N° 22 (Inv. 3)
Physische Eigenschaften
Siegel: 4 in Wachsschüssel an Pressel, S1-3 beschädigt, S4 fehlt, S5 erhalten
Material / Technik: Pergament
Altsignatur
Or. Perg. 1508 August 4
Familien: Imhoff, von, IA Fasz. 11, Nr. 2
Familien: Imhoff, von I 11.2
FM-IMH-1 11.02 – Aufnahme Wolfgang Imhoffs in die Handelsgesellschaft seiner Vettern, 4. August 1508