Rudolf IV. von Österreich verbietet die Änderung und Veräußerung von Grundrechten in Wels ohne seine Zustimmung
Signatur
SB-URO Perg 1360-08-20
Datierung
20.08.1360
Umfang
1 Urkundenabschrift
Beschreibung
Abschrift. Rudolf der Vierde von Gottes Gnaden Phallentz, Ertzherzog zu Oesterreich, zu Steyr, zu Kernden, Fürst zu Swaben und zu Elsazzen, Herr zu Krayn, auf der March und zu Partnaw und des hl. röm. Reichs oberster Jägermeister, eröffnet manniglich, dass er die Gewohnheit, vermöge welcher etliche Prälaten, Klöster und Gotteshäuser, Edel Lewt und auch Purger, in der Stadt und den Vorstädten seiner Stadt Wels, gewisse Dienste und Zinse, genannt Gruntrecht, gehabt, auf Häusern, Baumgärten und Hofstätten, gänzlich abgeschafft habe. Es seien nämlich mit Handen derselben Klöster, Gotteshäuser, Edler Leute und Purger gehaizzen Gruntherren, die Häuser, Baumgärten und Hofstätten verkauft, gemacht, hingegeben und gefertigt worden, als mit Herren der Aygenschaft. Nun sei aber er, der Erzherzog, rechter Herr der Aygenschaft und des Grundes der Stadt Wels und der Vorstädte "gemainleich vnd iekleichs tails svnderleich" daher müsste, wegen dieser rechten Herrschaft alle Wandlung, Enderung und Vertigung mit seiner Gunst und Hand geschehen, oder mit der Gunst derjenigen, denen er solches gestatte. Aus diesen Gründen hebe er diese Gewohnheit auf "wie alte si halt waer", die also wider daz gemain recht vnd wider die Warhait ist" als unnütz, schädlich und widerwärtig. Die Aufhebung der Gewohnheit verfügt der Erzherzog nach "wisen rat" seines Ratesudn anderer Geetreuer und zugleich auch im Namen seiner Brüder Friedreich, Albrecht und Leupolt. Er gebietet, dass niemand, er sei Bischof, Abt, Propst, Klosterherr, Pfarrer, Ritter, Knecht oder Bürger, Pfaff oder Laye, Edel oder Unedel sich herausnehme in Gruntherren Weiz einen Chauf gabe gemacht, Saetz oder andere Wandlung an Häusern, Baumgärten und Hofstätten in der Stadt Wels mit seiner Hand, Gunst, Briefen und Insiegeln auszufertigen. Geschieht es gleichwol, so sind derartige Briefe gäntzlich unnütz und kraftlos und beide, derjenige welche die Fertigung tut, in Gruntherren Waiz, und derjenige, welcher sie annimmt, zahlen jeder eine Mark Goldes ze Wandel. Damit nun aber die nötigen Urkunden ausgestellt werden können, vermächtigt der Erzherzog den Purgermeister und Rat zu Wels zur Ausfertigung, in seinem (des Erzherzogs) Namen. Für diese Fertigung sollen der hingebende und nemende jeder vom lb. Pfenning einen Pfennig zahlen. Diese Pfenninge sollen dann zum Nutzen der Stadt verwendet werden. Endlich verordnet der Erzherzog, dass ein Jeder, wer der ist, Pfaff oder Laye, der in der Stadt Wels Grundrechte besitzt dieselben zu lösen und abzukaufen geben solle, je ein lb. Geldes um 8 lb. Pfenninge, und zwar unter den Bedingungen und Poenen, welche er ehemals bei der Losung des Purchrechts aufgestellt habe "vnd der brief wiset den wir dar vber geben haben". Da der Erzherzog zu dieser Stunde in seinem Lande Österreich nicht ist, lässt er diese Abschrift seines Briefes vesten und steckchen, mit dem großen anhängenden Siegel seiner Stadt Wien. Kehrt er in das Land zurück, so will er die Urkunde bestätigen mit seinem fürstlichen großen anhängenden Siegel. Siegler: Aussteller. Datierung: "ze Wienne an phingtag vor sant Bartholomes tag des heiligen zwelifpoten nach Christes gepürde dreutzehen hundert jar, dar nach in dem sechczgisten jar vnsers altersin dem ayn vnd zwayntzigistem vnd vnsers gewalts in dem dritten jar".
Physische Eigenschaften
Siegel: abgerissen, Incision vorhanden
Material / Technik: Pergament
Altsignatur
Pergamenturkunden, Or. Perg. 1360 August 20
SB-URO Perg 1360-08-20 – Rudolf IV. von Österreich verbietet die Änderung und Veräußerung von Grundrechten in Wels ohne seine Zustimmung