Anerkennung von vier päpstlichen Urkunden und Erlaubnis zur Veröffentlichung
Signatur
SB-URO Perg 1420-02-23
Datierung
23.02.1420
Umfang
1 Pergamenturkunde
Beschreibung
Der Official des bischöflichen Hofes zu Würzburg erteilt dem Eberhard Rüde, Comthur des Deutschorden-Hauses daselbst, durch seinen Notar und in Beisein verschiedener Zeugen, ein Transsumpt von 4 päpstlichen Urkunden, nämlich 3 von Papst Honorius III. (1221) (16.1, 18.1, 8.2) und 1 von Papst Gregorius IX. (1231) (29.3), die sämtliche an sich und in ihren Bullen als echt erkannt und gegen welche auf geschehene Veröffentlichung keinen Einsprache erhoben worden. Angefertigt durch seinen Schreiber, den Würzburger Geistlichen Heinrich von Vach, alias von Smalkalden, öffentlicher Notar. Siegler: der bischöfliche Official zu Würzburg. Zeugen: Conrad Zymeler, Procurator des bischöflichen Consistoriums, Johann Dittarin (?), Procurator des bischöflichen Consistoriums, Friedrich Rummel, Procurator des bischöflichen Consistoriums. Datierung: "(Datum) sub anno domini millesimo Quadringentesimo viesimo Indictione tredecioma pontificatus sanctissimi in Christo patris et domini nostri domini Martini duvina providentia pape quinti Anno (tert)io die vero vicesimatertia mensis Februarii". Enthält Urkunde 1221 Januar 16, Mandat Papst Honnorius III. bezüglich des Zehnten nach einer Klage des Deutschen Ordens: Papst Honorius (III.) erlässt aufgrund einer Klage der Deutschordensbrüder, dass einige Geistliche gelegentlich des Allgemeinen Konzils (occasione concilii generalis) Zehnten von den schon vor dem Konzil vom Orden innegehabten Besitzungen einheben, ein Mandat an die höhere Geistlichkeit, sich selbst solcher Bedrücken zu enthalten und dies auch ihren Untergebenen nicht zu gestatten. Dat. Latern. XVII Kl. Feb. pontif. nostri anno quinto. Enthält Urkunde 1221 Januar 18, Schutz und Ermahnung des Deutschen Ordens durch Papst Honorius III.: Papst Honorius III. eröffnet der gesamten höheren Geistlichkeit (venerabilis fratribus archiepiscopis episcopis et dilectis filiis abbatibus, prioribus, archidiaconis, decanis et aliis ecclesiarum prelatis), dass er sich als verpflichtet erachte, den durch Kampf mit den Saracenen um die ganze Christenheit verdienten Deutschen Orden (fratres domus hospitalis Sce Marie Theutonicorum Jherusalemitan.) bei seinen Gerechtsamen zu erhalten, damit derselbe nicht genötigt werde, den Kampf mit den Ungläubigen aufzugeben. Nun hätten aber einige Archidiacone und Dekane, das dem Orden verliehene päpstliche Privileg über den Genuss der Früchte der Ordenskirchen (mit Ausnahme der congrua für einen vicarius und der Rechte des Diözesanbischofs) dadurch geschmälert, dass sie die Brüder, die vom Orden an die besagten Kirchen präsentiert würden, nicht investiert, sondern vielmehr die Einsetzung ihrer eigenen Tischgenossen betrieben. Auch habe man den deutschen Orden dadurch, dass man in den betreffenden Kirchen den Gottesdienst für längere Zeit verboten habe, zur Nachgiebigkeit zwingen wollen. Dieses Verfahren sowie die in den Ordensprivilegen zuwiderlaufende Verhängung von Interdikt und Exkommunikation über Brüder und Kirchen des deutschen Ordens werden nachdrücklich verboten. Enthält Urkunde 1221 Februar 8, Papst Honorius III. schützt den Deutschen Orden vor unerlaubter Erpressung des Zehnten auf seinen Gütern: Papst Honorius (III.) gebietet der höheren Geistlichkeit, sich jeder unerlaubten Erpressung des Zehnten von Gütern, die dem Deutschen Orden vor dem Allgemeinen Konzil gehört haben, zu enthalten und auch ihren Untergebenen dies nicht zu gestatten. Dat. Lateran. VI. VI. idus Februarij pontific. nri anno quinto. Enthält Urkunde 1231 März 29, Mandat Papst Gregors IX. bezüglich des Zehnten nach einer Klage des Deutschen Ordens: Papst Gregor IX. erlässt an die höhere Geistlichkeit ein Mandat, durch das er in Anbetracht der Klage des Deutschen Ordens (fratr. Hospitalis Sce. Mar. Theutonic. Hierosolimit.) wegen Beeinträchtigung und Beraubung und in Berücksichtigung ihres Flehens um Schutz gebietet, dass alle, die ungebührlich in die Häuser oder Besitzungen des Ordens sich eindrängen oder unberechtigt von deren Gütern den Zehnt erheben, sofern es Laien sind, feierlich exckommunicieren, sofern sie Geistliche sind, diese suspendieren, bis sie den Deutschordensbrüdern Genüge getan und vom römischen Stuhle Absolution erworben haben. Dat. Lateran. iiii. Kal. April. pontif. nostri anno quinto.
Physische Eigenschaften
Siegel: 1
Material / Technik: Pergament
Altsignatur
rep. 1611
No. 105 M
Pergamenturkunden, Or. Perg. 1420 Februar 23
SB-URO Perg 1420-02-23 – Anerkennung von vier päpstlichen Urkunden und Erlaubnis zur Veröffentlichung