Klärung eines Streites zwischen Thomas Runge und dem Rat, dem Vorsteher und der Gemeinde Werben über einen Vertrag
Signatur
SB-MLL A.1544-04-08
Datierung
08.04.1544
Umfang
1 Pergamenturkunde
Beschreibung
Im kurfürstlichen Auftrag ergehender Bescheid des Konsistoriums zu Cölln an der Spree an den Rat der Stadt Werben (Elbe). Zwischen Tho[mas Runge], derzeit Komtur (Komptor) zu Werben, einerseits, und dem Rat, Vorsteher, gemeinen Kasten und der Gemeinde [ebd.] andererseits, hat es Streit über einen die Kirche betreffenden Vertrag gegeben, den die vom Kurfürsten [Joachim II.] von Brandenburg eingesetzten Visitatoren während einer Visitation am Sonnabend Simonis et Jude errichtet hatten und der vom Kurfürsten bestätigt worden war. Die Vertreter von Werben haben zugesagt, Thomas Runge (Rungen) 100 Taler zu geben und den auch im Vertrag erwähnten Gang zum Brunnen in der Pfarre so weit und breit offen zu lassen, wie das Toilettenhäuschen (heuslein, darin das heimlich gemach stehet) offen zu halten. Der Komtur hatte einen Pfarrer und einen Kaplan besoldet angestellt und sich beim Rat beschwert, dass dessen Prediger, den sie seit fünf Jahren haben, auch einen Kaplan angestellt hat. Das Konsistorium hat bewilligt, den Pfarrer und den Kaplan des Komturs so zu entschädigen, dass gegen diesen keine Ansprüche erhoben werden. Da der Kurfürst sich die Präsentation und Konfirmation jedes Pfarrers in seiner Bestätigung des Visitatoren-Vertrages vorbehalten hat, stellen Rat und Vorstehen [Werbens] dies anheim. Weg und Straße bei dem Acker des Komturs und der Komturei sollen auch nicht verschüttet oder verengt werden. Die Gemeindevertreter haben auch zugestanden, dass der Komtur-und seine Nachfolger-sein Korn, sooft es der Kurfürst erlaubt, von den von Werben ungehindert zur Elbe (Elb) bringen und es da einschiffen darf, wo es die Bürger von Werben tun. Der mehrfach genannte Vertrag soll in Kraft bleiben. Der Komtur-und seine Nachfolger-soll seine und der Komturei bisherige Rechte behalten, wie im Vertrag festgelegt, ungehindert von denen von Werben. Vor den Assessoren [des Konsistoriums] haben beide Parteien die Einhaltung der Einigung mit Hand und Mund gelobt. Siegelung mit dem Siegel des Konsistoriums. Datierung: "Dinstags post Palmarum".
Physische Eigenschaften
Material: Pergament
Siegel: ohne S
Maße: 61 x 33 cm
Sprache
Deutsch
Altsignatur
1544 April 8, Cölln an der Spree (Coln an der Sprew)
SB-MLL A.1544-04-08 – Klärung eines Streites zwischen Thomas Runge und dem Rat, dem Vorsteher und der Gemeinde Werben über einen Vertrag